Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/08/0012 E 6. Juli 2016 RS 12Stammrechtssatz
Die Heranziehung eines Amtssachverständigen ist auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2015, Ra 2015/12/0039), wobei seinem Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) aber kein erhöhter Beweiswert zukommt. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (vgl. den Beschluss vom 19. März 2015, Ra 2015/06/0024).Die Heranziehung eines Amtssachverständigen ist auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig vergleiche den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2015, Ra 2015/12/0039), wobei seinem Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) aber kein erhöhter Beweiswert zukommt. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden vergleiche den Beschluss vom 19. März 2015, Ra 2015/06/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080142.L07Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021