RS Vwgh 2016/11/24 Ra 2016/08/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2
AlVG 1977 §8 Abs3
AVG §52
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/08/0190 E 26.01.2017

Rechtssatz

Aus § 8 Abs. 3 AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist - grundsätzlich nur bei einer Stelle - nämlich der Pensionsversicherungsanstalt - erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat erforderlichenfalls nach Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen zu erfolgen, woran die Anordnung des § 8 Abs. 3 AlVG nichts zu ändern vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0311).Aus Paragraph 8, Absatz 3, AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist - grundsätzlich nur bei einer Stelle - nämlich der Pensionsversicherungsanstalt - erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat erforderlichenfalls nach Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen zu erfolgen, woran die Anordnung des Paragraph 8, Absatz 3, AlVG nichts zu ändern vermag vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0311).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080142.L05

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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