Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2Beachte
Rechtssatz
Das angefochtene Erkenntnis, mit dem der Berufungsbescheid unter Bezugnahme auf § 28 VwGVG 2014 dahin abgeändert wurde, dass in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde, stellt keine die Rechtssache endgültig erledigende Entscheidung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050007.J07Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021