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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs3Rechtssatz
Der Berufungsbehörde kommt lediglich in dem durch den Berufungsantrag gesteckten Rahmen eine Sachentscheidungsbefugnis zu. Der Rechtsmittelantrag umgrenzt im Sinn des § 63 Abs. 3 AVG die Abänderungsbefugnis der Behörde zweiter Instanz, er ist der Maßstab für den Umfang der rechtlichen Überprüfung. Eine Überschreitung des durch den Rechtsmittelantrag gezogenen Überprüfungsrahmens stellt - bei Vorliegen eines trennbaren Entscheidungsteils (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0122) - einen Eingriff in die Teilrechtskraft dar (siehe die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 2007, 2005/09/0097, und vom 27. Juni 2001, 99/09/0194).Der Berufungsbehörde kommt lediglich in dem durch den Berufungsantrag gesteckten Rahmen eine Sachentscheidungsbefugnis zu. Der Rechtsmittelantrag umgrenzt im Sinn des Paragraph 63, Absatz 3, AVG die Abänderungsbefugnis der Behörde zweiter Instanz, er ist der Maßstab für den Umfang der rechtlichen Überprüfung. Eine Überschreitung des durch den Rechtsmittelantrag gezogenen Überprüfungsrahmens stellt - bei Vorliegen eines trennbaren Entscheidungsteils vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0122) - einen Eingriff in die Teilrechtskraft dar (siehe die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 2007, 2005/09/0097, und vom 27. Juni 2001, 99/09/0194).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080029.J04Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021