RS Vwgh 2017/9/7 Ro 2014/08/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3
AVG §66 Abs4
VwRallg
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Berufungsbehörde kommt lediglich in dem durch den Berufungsantrag gesteckten Rahmen eine Sachentscheidungsbefugnis zu. Der Rechtsmittelantrag umgrenzt im Sinn des § 63 Abs. 3 AVG die Abänderungsbefugnis der Behörde zweiter Instanz, er ist der Maßstab für den Umfang der rechtlichen Überprüfung. Eine Überschreitung des durch den Rechtsmittelantrag gezogenen Überprüfungsrahmens stellt - bei Vorliegen eines trennbaren Entscheidungsteils (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0122) - einen Eingriff in die Teilrechtskraft dar (siehe die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 2007, 2005/09/0097, und vom 27. Juni 2001, 99/09/0194).Der Berufungsbehörde kommt lediglich in dem durch den Berufungsantrag gesteckten Rahmen eine Sachentscheidungsbefugnis zu. Der Rechtsmittelantrag umgrenzt im Sinn des Paragraph 63, Absatz 3, AVG die Abänderungsbefugnis der Behörde zweiter Instanz, er ist der Maßstab für den Umfang der rechtlichen Überprüfung. Eine Überschreitung des durch den Rechtsmittelantrag gezogenen Überprüfungsrahmens stellt - bei Vorliegen eines trennbaren Entscheidungsteils vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0122) - einen Eingriff in die Teilrechtskraft dar (siehe die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 2007, 2005/09/0097, und vom 27. Juni 2001, 99/09/0194).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080029.J04

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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