TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/6 96/09/0381

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs4;
AVG §71 Abs6;
AVG §72 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der T Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 4. November 1996, Zl. 10/13113/161 3982, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Handel - Transport - Verkehr - Landwirtschaft Wien vom 13. August 1996 wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen ausländischen Arbeitnehmer abgelehnt. Dieser Bescheid sei nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid laut Zustellnachweis am 14. August 1996 mittels RSa-Kuvert zugestellt worden und habe eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten. Die Berufungsfrist habe demnach am 28. August 1996 geendet. Da die Berufung des Beschwerdeführers datierend vom 12. September 1996 mit Postaufgabedatum 13. September 1996 eingebracht worden sei, sei sie verspätet erhoben worden und daher zurückzuweisen gewesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde lautet:

"Mit Berufung vom 12.9.ds. hat ZJ ausgeführt, daß ihm per 25.7.ds. die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgelehnt wurde. Daraufhin wurde uns der Bescheid des Arbeitsmarktservice, GZ 10/13113/161 3982 vom 13.8.ds zugestellt.

Da die in der Folge von ZJ respektive unserer Gesellschaft eingebrachte Berufung als verspätet zu erachten war, haben wir hinreichende Gründe zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.

Darüber geht die Behörde ohne jeder weiteren Begründung hinweg, sodaß wir darin einen Verfahrensmangel erblicken, der schon von der Behörde selbst hätte wahrgenommen werden sollen, der nunmehr zur

R ü g e

auffordert, mit dem

A n t r a g ,

der belangten Behörde aufzutragen, über diesen Mangel selbständig zu entscheiden, zumal das Übergehen dieses Antrages als Mangelhaftigkeit des Verfahrens bezeichnet wird. Wir stellen sohin den

A N T R A G :

Es wolle das Arbeitsmarktservice HTVL, Herbststraße 6-10. 1160 Wien, die Stattgebung dieser Beschwerde über den von uns gestellten Antrag vom 12.9.ds. bezüglich der Wiedereinsetzung entscheiden und möge in weiterer Folge die belangte Behörde in den Ersatz der Kosten verfällt werden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestätigt selbst die Verspätung seiner Berufung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich zu entscheiden. Abgesehen von den Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, besteht kein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 682 f, zitierte hg. ständige Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer im konkreten Fall keinen Anhaltspunkt dafür vorbringt, daß dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre (was bei der bloßen Versagung einer angestrebten Bewilligung im gegenständlichen Fall auch rechtlich kaum denkbar ist), und der Beschwerdeführer selbst vorbringt, daß über den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 12. September 1996 noch nicht entschieden worden sei, ist die Entscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090381.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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