RS Vwgh 2017/9/12 Ra 2017/16/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2017
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 53a VStG obliegen alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt der Behörde oder jener Behörde, der der Strafvollzug gemäß § 29a VStG übertragen wurde; mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß § 53 VStG der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde). Diese "variable" Zuständigkeitsordnung (vgl. Siess, Die Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen im Verwaltungsrecht (1993), S 28, FN 66) führt dazu, dass vor dem Strafantritt die Titelbehörde, danach die Strafvollzugsbehörde zuständig istGemäß Paragraph 53 a, VStG obliegen alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt der Behörde oder jener Behörde, der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, VStG übertragen wurde; mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß Paragraph 53, VStG der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde). Diese "variable" Zuständigkeitsordnung vergleiche Siess, Die Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen im Verwaltungsrecht (1993), S 28, FN 66) führt dazu, dass vor dem Strafantritt die Titelbehörde, danach die Strafvollzugsbehörde zuständig ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160106.L01

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten