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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §53aRechtssatz
Gemäß § 53a VStG obliegen alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt der Behörde oder jener Behörde, der der Strafvollzug gemäß § 29a VStG übertragen wurde; mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß § 53 VStG der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde). Diese "variable" Zuständigkeitsordnung (vgl. Siess, Die Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen im Verwaltungsrecht (1993), S 28, FN 66) führt dazu, dass vor dem Strafantritt die Titelbehörde, danach die Strafvollzugsbehörde zuständig istGemäß Paragraph 53 a, VStG obliegen alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt der Behörde oder jener Behörde, der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, VStG übertragen wurde; mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß Paragraph 53, VStG der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde). Diese "variable" Zuständigkeitsordnung vergleiche Siess, Die Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen im Verwaltungsrecht (1993), S 28, FN 66) führt dazu, dass vor dem Strafantritt die Titelbehörde, danach die Strafvollzugsbehörde zuständig ist
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160106.L01Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021