RS Vwgh 2017/9/12 Ra 2017/09/0023

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Veröffentlicht am 12.09.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202000
E3L E06202000
E3R E05204020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
31996L0071 Entsende-RL Art2
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/09/0024

Rechtssatz

Sowohl das AuslBG (mit der Wortfolge in § 18 legcit: "Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung eines Ausländers") als auch die RL 96/71/EG (vgl. Art. 2: Erbringung der Arbeitsleistung "während eines begrenzten Zeitraumes") gehen von einer nicht dauernden Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat aus, sie sehen aber keine explizite zeitliche Obergrenze für die Dauer einer Entsendung vor. Aus Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 ergibt sich, dass der Arbeitnehmer bis zu einer Entsendedauer von vierundzwanzig Monaten den Rechtsvorschriften des Entsendestaats unterliegt (vgl. Vorschlag der Europäischen Kommission für eine RL des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der RL 96/71/EG, COM(2016) 128 final, worin eine Obergrenze von vierundzwanzig Monaten in dem Sinne vorgesehen ist, als bei Überschreitung von vierundzwanzig Monaten der Aufnahmestaat als der Staat angesehen werden soll, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird). Es gibt in diesen Rechtsvorschriften keine Regelung, dass bei Verlängerung einer Entsendung bzw. bei einer neuerlichen Entsendung eine Wartezeit einzuhalten wäre.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090023.L02

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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