RS Vwgh 2017/9/14 Ro 2016/15/0011

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Veröffentlicht am 14.09.2017
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §6 Abs1 Z11 lita
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art132 Abs1 liti

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/15/0019 B 26. Jänner 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar sind nach Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL u.a. die Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, und daneben "andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" von der Umsatzsteuer befreit. Für die Prüfung einer "vergleichbaren Zielsetzung" der Einrichtung als weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung, wie sie Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL vorsieht, besteht aber mangels Übernahme dieser Voraussetzung in das österreichische UStG 1994 kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150011.J02

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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