RS Vwgh 2017/9/14 Ra 2016/15/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2017
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z1

Rechtssatz

Entscheidend sind die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort. Der zweite Haushalt kann zwar auch in "üblicher Entfernung" bzw. "im Einzugsbereich" des Beschäftigungsortes errichtet werden (vgl. VwGH vom 31. Juli 2012, 2008/13/0086, VwSlg 8737 F/2012; vgl. - insbesondere zum "Einzugsbereich" - auch VwGH vom 31. Juli 2013, 2009/13/0132, mwN). Da aber nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen zu berücksichtigen sind, kann die Wahl des Ortes des zweiten Wohnsitzes nicht dazu führen, dass höhere Wohnkosten (als jene unmittelbar am Beschäftigungsort) geltend gemacht werden können (vgl. neuerlich VwGH 2008/13/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150080.L02

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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