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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Mag. W W in S, vertreten durch Dr. Friedrich Bamer, Rechtsanwalt in 4311 Schwertberg, Marktplatz 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. August 2016, Zlen. RV/5100597/2012, RV/5100609/2012, RV/5100611/2012, RV/5100613/2012, RV/5100852/2013, betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2011, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber machte in seinen Einkommensteuererklärungen insbesondere Kosten der doppelten Haushaltsführung (u.a. Mietaufwand für eine Wohnung mit einer Fläche von ca. 84 m², monatlicher Bruttomietzins in Höhe von 978,33 €) geltend.
2 Mit Bescheiden vom 2. April 2012 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010 fest. In der - gesonderten - Bescheidbegründung wurde ausgeführt, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung stellten im vorliegenden Fall grundsätzlich Werbungskosten dar. Die Grenze der abziehbaren Wohnungskosten sei aber in der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen. Der Beschäftigungsort befinde sich ca. 15 km östlich von Innsbruck im Bezirk Innsbruck-Land. Es sei daher auf die Mietkosten an diesem Ort bzw. diesem Bezirk abzustellen. Es sei von einem ortsüblichen Durchschnittspreis einer durchschnittlich ausgestatteten Wohnung in diesem Bezirk in einem Ausmaß ab 60 m² auszugehen. Darüber hinausgehende Wohnkosten seien gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Nach dem Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich betrage der Quadratmeterpreis für Mietwohnungen (mit frei vereinbartem Mietzins) im Bezirk Innsbruck-Land in den Jahren 2007 und 2008 durchschnittlich 6,92 €, im Jahr 2009 7,27 € und im Jahr 2010 7,30 €. Unter Ansatz einer Fläche von 60 m² ergäbe sich hieraus der jeweils zu berücksichtigende Mietaufwand. Garagierungskosten seien nicht abzugsfähig, da es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung handle (Hinweis auf VwGH vom 7. Juni 1989, 88/13/0235).Mit Bescheiden vom 2. April 2012 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010 fest. In der - gesonderten - Bescheidbegründung wurde ausgeführt, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung stellten im vorliegenden Fall grundsätzlich Werbungskosten dar. Die Grenze der abziehbaren Wohnungskosten sei aber in der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen. Der Beschäftigungsort befinde sich ca. 15 km östlich von Innsbruck im Bezirk Innsbruck-Land. Es sei daher auf die Mietkosten an diesem Ort bzw. diesem Bezirk abzustellen. Es sei von einem ortsüblichen Durchschnittspreis einer durchschnittlich ausgestatteten Wohnung in diesem Bezirk in einem Ausmaß ab 60 m² auszugehen. Darüber hinausgehende Wohnkosten seien gemäß Paragraph 20, Absatz eins, EStG 1988 nicht abzugsfähig. Nach dem Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich betrage der Quadratmeterpreis für Mietwohnungen (mit frei vereinbartem Mietzins) im Bezirk Innsbruck-Land in den Jahren 2007 und 2008 durchschnittlich 6,92 €, im Jahr 2009 7,27 € und im Jahr 2010 7,30 €. Unter Ansatz einer Fläche von 60 m² ergäbe sich hieraus der jeweils zu berücksichtigende Mietaufwand. Garagierungskosten seien nicht abzugsfähig, da es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung handle (Hinweis auf VwGH vom 7. Juni 1989, 88/13/0235).
3 Der Revisionswerber erhob gegen diese Bescheide Berufungen.
4 Mit Bescheid vom 20. August 2013 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2011 fest und verwies auf die Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2007 bis 2010. Auch für das Jahr 2011 seien Mietkosten von 7,30 € pro Quadratmeter anzusetzen.
5 Der Revisionswerber erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung.
6 Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 hielt das Bundesfinanzgericht dem Revisionswerber vor, entsprechend § 3 Abs. 3 der Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 für Oberösterreich werde die Schätzung der Aufwendungen für eine angemessene, notwendige, zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort ausgehend von einer Wohnungsgröße von 45 m² für eine Einzelperson und dem Durchschnittspreis laut Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich berechnet werden. Auch die übrigen Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung seien an diese Wohnungsgröße anzupassen.Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 hielt das Bundesfinanzgericht dem Revisionswerber vor, entsprechend Paragraph 3, Absatz 3, der Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 für Oberösterreich werde die Schätzung der Aufwendungen für eine angemessene, notwendige, zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort ausgehend von einer Wohnungsgröße von 45 m² für eine Einzelperson und dem Durchschnittspreis laut Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich berechnet werden. Auch die übrigen Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung seien an diese Wohnungsgröße anzupassen.
7 Der Revisionswerber brachte hiezu vor, eine andere adäquate Wohnung sei für ihn am Markt nicht erhältlich gewesen, die geltend gemachten Beträge stellten daher unvermeidbare Mehraufwendungen dar. Es bestehe kein Anlass, die begehrten Wohnungskosten zu kürzen.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 - jeweils zu Lasten des Revisionswerbers - ab. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 - jeweils zu Lasten des Revisionswerbers - ab. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
9 Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, es lägen grundsätzlich die Voraussetzungen für das Vorliegen von Werbungskosten für auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten vor. Die Obergrenze der abziehbaren Wohnungskosten sei mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen.
10 Dem Finanzamt sei nicht entgegenzutreten, wenn es den Durchschnittspreis laut Immobilienpreisspiegel für den Bezirk Innsbruck-Land als Richtschnur herangezogen habe. Was die Größe einer zweckentsprechenden notwendigen Wohnung angehe, gebe es dazu im Einkommensteuerrecht keine unmittelbare Regelung. Im Bereich der Wohnbauförderung bestehe aber Gesetzgebung der Länder. Als maximal förderbare Gesamtnutzfläche für eine Person werde in den meisten Bundesländern (auch Tirol) 50 m² angesehen, in Oberösterreich sei die Wohnbeihilfe auf eine maximale Gesamtnutzfläche von 45 m² beschränkt. Da bei Ausnahmen vom Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für die Frage der Angemessenheit der strenge Maßstab der Notwendigkeit anzulegen sei, könne eine individualisierte Schätzung der angemessenen Wohnungskosten nur von 45 m² ausgehen. Unter Berücksichtigung der vom Finanzamt ermittelten durchschnittlichen Mietpreise im Bezirk Innsbruck-Land ergebe dies die im angefochtenen Erkenntnis näher dargelegten angemessenen Mietkosten für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort (ca. 4.000 € pro Jahr).Dem Finanzamt sei nicht entgegenzutreten, wenn es den Durchschnittspreis laut Immobilienpreisspiegel für den Bezirk Innsbruck-Land als Richtschnur herangezogen habe. Was die Größe einer zweckentsprechenden notwendigen Wohnung angehe, gebe es dazu im Einkommensteuerrecht keine unmittelbare Regelung. Im Bereich der Wohnbauförderung bestehe aber Gesetzgebung der Länder. Als maximal förderbare Gesamtnutzfläche für eine Person werde in den meisten Bundesländern (auch Tirol) 50 m² angesehen, in Oberösterreich sei die Wohnbeihilfe auf eine maximale Gesamtnutzfläche von 45 m² beschränkt. Da be