TE Vwgh Beschluss 2017/9/19 Ra 2017/01/0277

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Veröffentlicht am 19.09.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
StbG 1985 §10 Abs2 Z2
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des V B in S, vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. März 2017, Zl. LVwG-AV-947/001-2016, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 (zweiter Satzteil) Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, (zweiter Satzteil) Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.

2        Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2017, E 1437/2017-5, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Begründend führte der VfGH aus, dass ua. die Behauptung der Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde begründe.Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2017, E 1437/2017-5, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Begründend führte der VfGH aus, dass ua. die Behauptung der Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde begründe.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6        Der Revisionswerber bestreitet die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass er mit am 1. März 2014 rechtskräftig gewordenem, nicht getilgtem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--) bestraft wurde, nicht.Der Revisionswerber bestreitet die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass er mit am 1. März 2014 rechtskräftig gewordenem, nicht getilgtem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--) bestraft wurde, nicht.

7        Der Revisionswerber wurde wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft. Er hat eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begangen. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Verleihungshindernis liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erst vor, wenn ein Verleihungswerber mehr als einmal wegen schwerwiegender Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, sondern schon die einmalige rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG, sofern sie wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes erfolgte, führt zum Vorliegen des Verleihungshindernisses. Im § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG sind die Gesetze taxativ aufgezählt, bei deren schwerwiegender Übertretung und rechtskräftiger Bestrafung dafür das Verleihungshindernis vorliegt. Das AuslBG zählt zu diesen Gesetzen.Der Revisionswerber wurde wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft. Er hat eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Verleihungshindernis liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erst vor, wenn ein Verleihungswerber mehr als einmal wegen schwerwiegender Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, sondern schon die einmalige rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG, sofern sie wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes erfolgte, führt zum Vorliegen des Verleihungshindernisses. Im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG sind die Gesetze taxativ aufgezählt, bei deren schwerwiegender Übertretung und rechtskräftiger Bestrafung dafür das Verleihungshindernis vorliegt. Das AuslBG zählt zu diesen Gesetzen.

8        Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1), deretwegen der Revisionswerber rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG (vgl. etwa die vom Verwaltungsgericht zitierten hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2009, 2006/01/0416, vom 23. September 2009, 2006/01/0741, vom 26. Jänner 2012, 2011/01/0153, sowie vom 19. September 2013, 2013/01/0109).Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,), deretwegen der Revisionswerber rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG vergleiche , etwa die vom Verwaltungsgericht zitierten hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2009, 2006/01/0416, vom 23. September 2009, 2006/01/0741, vom 26. Jänner 2012, 2011/01/0153, sowie vom 19. September 2013, 2013/01/0109).

9        Dass die Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zudem - wie die Revision in den Zulässigkeitsausführungen geltend macht - im Rahmen einer „Einzelfallbetrachtung“ den „geringfügigen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung“ bzw. “die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung“ prüfen hätte müssen, bestimmt § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG nicht (vgl. die zitierten hg. Erkenntnisse 2006/01/0741 und 2011/01/0153).Dass die Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zudem - wie die Revision in den Zulässigkeitsausführungen geltend macht - im Rahmen einer „Einzelfallbetrachtung“ den „geringfügigen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung“ bzw. “die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung“ prüfen hätte müssen, bestimmt Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG nicht vergleiche , die zitierten hg. Erkenntnisse 2006/01/0741 und 2011/01/0153).

10       Es war somit nicht rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangte, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG vorlag. Das Verwaltungsgericht ist - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen - nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Es war somit nicht rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangte, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG vorlag. Das Verwaltungsgericht ist - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen - nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

11       Der Verwaltungsgerichtshof sieht im Hinblick auf den erwähnten Beschluss des VfGH auch keine Veranlassung, der Anregung des Revisionswerbers auf Beantragung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art. 140 B-VG hinsichtlich näher genannter Textteile des § 28 Abs. 2 Z 2 AuslBG zu entsprechen (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, 2007/01/0795).Der Verwaltungsgerichtshof sieht im Hinblick auf den erwähnten Beschluss des VfGH auch keine Veranlassung, der Anregung des Revisionswerbers auf Beantragung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Artikel 140, B-VG hinsichtlich näher genannter Textteile des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG zu entsprechen vergleiche , bereits das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, 2007/01/0795).

12       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13       Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 19. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010277.L00

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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