TE Vwgh Beschluss 2017/9/19 Ra 2017/01/0277

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Veröffentlicht am 19.09.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
StbG 1985 §10 Abs2 Z2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des V B in S, vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. März 2017, Zl. LVwG-AV-947/001-2016, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 (zweiter Satzteil) Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.

2        Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2017, E 1437/2017-5, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Begründend führte der VfGH aus, dass ua. die Behauptung der Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde begründe.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        Der Revisionswerber bestreitet die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass er mit am 1. März 2014 rechtskräftig gewordenem, nicht getilgtem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--) bestraft wurde, nicht.

7        Der Revisionswerber wurde wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft. Er hat eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begangen. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Verleihungshindernis liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erst vor, wenn ein Verleihungswerber mehr als einmal wegen schwerwiegender Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, sondern schon die einmalige rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG, sofern sie wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes erfolgte, führt zum Vorliegen des Verleihungshindernisses. Im § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG sind die Gesetze taxativ aufgezählt, bei deren schwerwiegender Übertretung und rechtskräftiger Bestrafung dafür das Verleihungshindernis vorliegt. Das AuslBG zählt zu diesen Gesetzen.

8        Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1), deretwegen der Revisionswerber rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG (vgl. etwa die vom Verwaltungsgericht zitierten hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2009, 2006/01/0416, vom 23. September 2009, 2006/01/0741, vom 26. Jänner 2012, 2011/01/0153, sowie vom 19. September 2013, 2013/01/0109).

9        Dass die Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zudem - wie die Revision in den Zulässigkeitsausführungen geltend macht - im Rahmen einer „Einzelfallbetrachtung“ den „geringfügigen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung“ bzw. “die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung“ prüfen hätte müssen, bestimmt § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG nicht (vgl. die zitierten hg. Erkenntnisse 2006/01/0741 und 2011/01/0153).

10       Es war somit nicht rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangte, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG vorlag. Das Verwaltungsgericht ist - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen - nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

11       Der Verwaltungsgerichtshof sieht im Hinblick auf den erwähnten Beschluss des VfGH auch keine Veranlassung, der Anregung des Revisionswerbers auf Beantragung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art. 140 B-VG hinsichtlich näher genannter Textteile des § 28 Abs. 2 Z 2 AuslBG zu entsprechen (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, 2007/01/0795).

12       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13       Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 19. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010277.L00

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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