Index
L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der P BetriebsgmbH in W, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, Palais Zollamt, Zollamtstraße 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Dezember 2013, Zl. Ges-060436/10-2013-Ki/Ws, betreffend Verlegung der Betriebsstätte einer privaten Krankenanstalt und damit im Zusammenhang stehende Feststellungsanträge sowie Zurücknahme von Bewilligungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die belangte Behörde erließ gegenüber der Revisionswerberin folgenden Bescheid vom 9. Dezember 2013:
Einleitend wurde ausgeführt, die Revisionswerberin habe als Rechtsträgerin der Privatklinik W S mit Eingabe vom 30. Juli 2013 gemäß dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997) um die Bewilligung der Verlegung der Privatklinik W S in ein neu zu errichtendes Gebäude auf drei näher genannten Grundstücken, GB P W (eine Adressenangabe fehlt), angesucht. Gleichzeitig sei angesucht worden, die Behörde möge vorab feststellen, dass für die örtliche Verlegung der bereits bewilligten Krankenanstalt auf die genannten Grundstücke keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen sei, in eventu, dass ein entsprechender Bedarf für eine Krankenanstalt wie beantragt bestehe.
2 Der Formulierung des Spruchs zufolge wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. die Ansuchen um Bewilligung der Verlegung sowie den Antrag auf Feststellung, dass für diese Verlegung keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen sei, und den in eventu gestellten Antrag auf Feststellung, dass ein entsprechender Bedarf bestehe, ab.Der Formulierung des Spruchs zufolge wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. die Ansuchen um Bewilligung der Verlegung sowie den Antrag auf Feststellung, dass für diese Verlegung keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen sei, und den in eventu gestellten Antrag auf Feststellung, dass ein entsprechender Bedarf bestehe, ab.
3 Unter Spruchpunkt II. nahm die belangte Behörde näher angeführte, bereits den Rechtsvorgängern der Revisionswerberin erteilte Bewilligungen zurück, und zwarUnter Spruchpunkt römisch zwei. nahm die belangte Behörde näher angeführte, bereits den Rechtsvorgängern der Revisionswerberin erteilte Bewilligungen zurück, und zwar
1. die Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsart eines Sanatoriums mit Belegarztsystem in W, S Straße xy (Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1987),
2. die Bewilligung zum Betrieb dieser Krankenanstalt (Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 1990) und
3. die Bewilligung zur Durchführung tageschirurgischer Leistungen in der Krankenanstalt als neuen Aufgabenbereich (Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1992).
4 Ebenfalls unter Spruchpunkt II. änderte die belangte Behörde die in Erweiterung der gegenständlichen Krankenanstalt erteilte Errichtungs- und Betriebsbewilligung (Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 1993) für ein Institut für bildgebende Verfahren (Radiologie) sowie die erteilte Errichtungsbewilligung (Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2000) und die Betriebsbewilligung (Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2001) für eine ambulante kardiale Rehabilitationseinrichtung mit der Bezeichnung „Institut für Präventiv- und Rehabilitationsmedizin – Cardio-Vital-W“ insofern ab, als die genannten Institute nun als organisatorisch selbständige Einrichtungen gemäß § 2 Z. 7 Oö. KAG 1997 gälten.Ebenfalls unter Spruchpunkt römisch zwei. änderte die belangte Behörde die in Erweiterung der gegenständlichen Krankenanstalt erteilte Errichtungs- und Betriebsbewilligung (Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 1993) für ein Institut für bildgebende Verfahren (Radiologie) sowie die erteilte Errichtungsbewilligung (Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2000) und die Betriebsbewilligung (Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2001) für eine ambulante kardiale Rehabilitationseinrichtung mit der Bezeichnung „Institut für Präventiv- und Rehabilitationsmedizin – Cardio-Vital-W“ insofern ab, als die genannten Institute nun als organisatorisch selbständige Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Oö. KAG 1997 gälten.
5 Als Rechtsgrundlagen waren zu Spruchpunkt I. § 7 Abs. 1 Z. 1 iVm. §§ 4 und 5 Oö. KAG 1997 und zu Spruchpunkt II. § 98 Abs. 1 und 2 Oö. KAG 1997 angegeben.Als Rechtsgrundlagen waren zu Spruchpunkt römisch eins. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 4, und 5 Oö. KAG 1997 und zu Spruchpunkt römisch zwei. Paragraph 98, Absatz eins, und 2 Oö. KAG 1997 angegeben.
6 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 vor dem Verfassungsgerichtshof. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, vor dem Verfassungsgerichtshof.
7 Mit Beschluss vom 23. Juni 2014, B 166/2014-7, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, nach den Beschwerdebehauptungen wären die gerügten Verletzungen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insoweit verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund, dass die beanstandeten Bestimmungen im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht präjudiziell wären, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
8 Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachfolgenden Antrag mit Beschluss vom 22. Juli 2014, B 166/2014-9, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde die - nunmehr als Revision zu wertende Beschwerde - durch Einbringung eines Revisionsschriftsatzes ergänzt.
9 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der es beantragt, die Revision kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen, „wenn der Verwaltungsgerichtshof deren Behandlung nicht ablehnt“.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
11 1.1. Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. I Nr. 1/1957, lautet in der im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheids maßgeblichen Fassung der am 23. Mai 2013 als Art. 2 des Gesundheitsreformgesetzes 2013 ausgegebenen Novelle BGBl. I Nr. 81/2013 (auszugsweise):1.1. Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1957,, lautet in der im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheids maßgeblichen Fassung der am 23. Mai 2013 als Artikel 2, des Gesundheitsreformgesetzes 2013 ausgegebenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, (auszugsweise):
„ERSTER TEIL.
Grundsätzliche Bestimmungen über Krankenanstalten (Art. 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes).Grundsätzliche Bestimmungen über Krankenanstalten (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes).
...
Hauptstück B.
Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten. Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten
§ 3. (1) Bettenführende Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. Paragraph 3, (1) Bettenführende Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere (2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ein Bedarf gemäß Abs. 2b und 2c gegeben ist; nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ein Bedarf gemäß Absatz 2 b, und 2c gegeben ist;
b) das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;
...
(2a) Die Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfes abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.
...
(3) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis d ist nicht erforderlich, wenn eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs beantragt wird.(3) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera b bis d ist nicht erforderlich, wenn eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs beantragt wird.
...
(4) Eine Bewilligung zum Betriebe einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
a) die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2b oder 2c erteilt worden ist; die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 b, oder 2c erteilt worden ist;
b) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind;
...
III. TEIL.römisch drei. TEIL.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
...
§ 65b. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.Paragraph 65 b, (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in Paragraph 3, Absatz 2 a,, Paragraph 3 a, Absatz 4,, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 5 b, Absatz 6,, Paragraph 10 a, Absatz eins,, Paragraph 19 a, Absatz 3 und Paragraph 27 b, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
...“
12 1.2. Das Oö. KAG 1997, LGBl. Nr. 132, lautet in der im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheids maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/2012 (auszugsweise):1.2. Das Oö. KAG 1997, LGBl. Nr. 132, lautet in der im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheids maßgeblichen Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2012, (auszugsweise):
„1. HAUPTSTÜCK
Begriffsbestimmungen
...
§ 2Paragraph 2
Einteilung
Krankenanstalten im Sinn des § 1 Abs. 1 und 2 sind:Krankenanstalten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins und 2 sind:
...
6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;
7. selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.
...
2. HAUPTSTÜCK
1. ABSCHNITT
Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
1. UNTERABSCHNITT
Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten
§ 4Paragraph 4
Errichtungsbewilligung
(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung hat den Anstaltszweck, die Bezeichnung der Anstalt und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau anzugeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen je in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Baubeschreibungen und dgl.; für Inhalt und Planunterlagen gilt die Oö. Bautechnikverordnung sinngemäß;
2. ein Verzeichnis, aus dem die Anzahl der Anstaltsräume, getrennt nach ihrem Verwendungszweck, sowie die Größe der Bodenfläche und des Luftraums dieser Räume ersichtlich ist;
3. Pläne und Beschreibungen für die medizinisch-technischen Apparate und technischen Einrichtungen;
4. ein Verzeichnis über den Bettenstand für die Schlafräume der Patienten und des Anstaltspersonals.
(3) Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. In diesem Verfahren ist die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 6 nicht erforderlich.(3) Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. In diesem Verfahren ist die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4 und 6 nicht erforderlich.
...
§ 5Paragraph 5
Bewilligungsvoraussetzungen
(1) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. ein Bedarf im Sinn des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 gegeben ist, ein Bedarf im Sinn des Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, oder 5 gegeben ist,
2. das Eigentum an der für die bettenführende Krankenanstalt vorgesehenen Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung nachgewiesen wird,
3. das Gebäude, das als Betriebsanlage dienen soll, den für solche Gebäude geltenden bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht,
...
(2) Der Bedarf nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot ist im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen. Ein Bedarf nach Sanatorien ist nicht gegeben, wenn das Verhältnis der Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land zur Bettenzahl der Sonderklasse der entsprechenden Fachrichtung der öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z 1 und 2 bezeichneten Art im Land einen von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Wert (Verhältniszahl) überschreitet. Bei der Festsetzung der Verhältniszahl ist unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 sicherzustellen, dass die eine wirtschaftliche Führung zulassende Belagstärke der Betten der Sonderklasse in den öffentlichen Krankenanstalten der erwähnten Art im Land gewährleistet bleibt. (2) Der Bedarf nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot ist im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen. Ein Bedarf nach Sanatorien ist nicht gegeben, wenn das Verhältnis der Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land zur Bettenzahl der Sonderklasse der entsprechenden Fachrichtung der öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph 2, Ziffer eins, und 2 bezeichneten Art im Land einen von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Wert (Verhältniszahl) überschreitet. Bei der Festsetzung der Verhältniszahl ist unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, sicherzustellen, dass die eine wirtschaftliche Führung zulassende Belagstärke der Betten der Sonderklasse in den öffentlichen Krankenanstalten der erwähnten Art im Land gewährleistet bleibt.
(3) Die Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die oberösterreichische Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
...
(5) Für sonstige bettenführende Krankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) hinsichtlich
1. der örtlichen Verhältnisse (Bevölkerungsstruktur und Besiedelungsdichte),
2. der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
3. der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie
4. der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann.
...
(7) Wenn nicht binnen drei Jahren ab Erteilung der Errichtungsbewilligung mit der Errichtung der bettenführenden Krankenanstalt begonnen wird, kann die Landesregierung die Errichtungsbewilligung zurücknehmen, sofern die Zurücknahme im Interesse der Sicherstellung einer dem Bedarf entsprechenden Krankenanstaltspflege geboten ist.
§ 6Paragraph 6
Betriebsbewilligung
(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Errichtungsbewilligung für die Krankenanstalt vorliegt,
2. die für den Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen technischen Einrichtungen und medizinisch-technischen Apparate vorhanden sind und diese Einrichtungen und Apparate sowie die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen,
...
3. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
...
§ 7Paragraph 7
Verlegung und Veränderung
(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedarf
1. eine Verlegung der Betriebsstätte der Krankenanstalt,
...
Im Verfahren über die Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 6b sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über die Bewilligung sind die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 6 b sinngemäß anzuwenden.
...
3. HAUPTSTÜCK
1. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
§ 35Paragraph 35
Allgemeines
(1) Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.(1) Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im Paragraph 2, Ziffer eins, bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
...
6. ABSCHNITT
Betriebspflicht
§ 78Paragraph 78
Betriebspflicht; Verzicht auf Öffentlichkeitsrecht
(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.
...
§ 88Paragraph 88
Anwendung anderer Bestimmungen
(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes zur Gänze. ... .
...
(3) Private Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung einen Monat vorher der Landesregierung anzuzeigen.
...
5. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
...
§ 96Paragraph 96
Strafbestimmungen
...
(2) Wer
...
9. die nach § 88 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, die nach Paragraph 88, vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
...
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.
§ 97Paragraph 97
Zwangsmittel
Unbeschadet der Strafbestimmungen des § 96 und der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 kann die Landesregierung zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines diesem Landesgesetz entsprechenden Zustandes unter den Voraussetzungen der §§ 98 bis 100 folgende Zwangsmittel anwenden: Unbeschadet der Strafbestimmungen des Paragraph 96 und der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 kann die Landesregierung zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines diesem Landesgesetz entsprechenden Zustandes unter den Voraussetzungen der Paragraphen 98, bis 100 folgende Zwangsmittel anwenden:
1. die Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung (§ 98),die Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung (Paragraph 98,),
...
§ 98Paragraph 98
Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung
(1) Die Errichtungsbewilligung einer Krankenanstalt, einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt.
(2) Die Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt, einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
1. eine für die Erteilung der Betriebsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt;
2. entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Betrieb der Krankenanstalt unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
...
(4) Die Landesregierung kann vor Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Frist bis zu sechs Monaten zur Behebung der Mängel einräumen.(4) Die Landesregierung kann vor Maßnahmen gemäß Absatz eins bis 3 dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Frist bis zu sechs Monaten zur Behebung der Mängel einräumen.
...“
13 Die Umsetzung der Vorgabe des § 3 Abs. 2a KAKuG erfolgte erst mit der Novelle LGBl. Nr. 56/2014 in § 5 Abs. 3 Oö. KAG 1997.Die Umsetzung der Vorgabe des Paragraph 3, Absatz 2 a, KAKuG erfolgte erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014, in Paragraph 5, Absatz 3, Oö. KAG 1997.
14 1.3. Die Beschwerdefrist war im vorliegenden Fall mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht verstrichen. Für die Behandlung der nunmehr als Revision zu wertenden, vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).1.3. Die Beschwerdefrist war im vorliegenden Fall mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht verstrichen. Für die Behandlung der nunmehr als Revision zu wertenden, vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde gelten gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).
15 2. Die Revision ist im Ergebnis begründet.
16 3. Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid wie folgt:
17 3.1. Unter „Sachverhalt“ führte die belangte Behörde zunächst, Sachverhaltsfeststellungen und Wiedergabe des Verfahrensganges nicht unterscheidend, Folgendes aus:
18 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1987 sei vier näher genannten Personen die Errichtungsbewilligung gemäß Oö. KAG 1997 für eine Krankenanstalt in der Betriebsart eines Sanatoriums mit Belegarztsystem unter der Bezeichnung „Klinikum W“ auf näher genannten Parzellen der KG L (W, S Straße xy) erteilt worden.
19 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 1990 sei die Übertragung dieser Krankenanstalt auf die S W Betriebsgesellschaft mbH bewilligt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 25. April 1990 sei dieser die sanitätsbehördliche Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt mit der neuen Bezeichnung „Sanatorium W“ erteilt worden.
20 Mit Bescheid vom 24. Februar 1997 habe die belangte Behörde die Übertragung des Sanatoriums W vom bisherigen Rechtsträger auf die Revisionswerberin bewilligt und mit Bescheid vom 17. Juni 1998 die Änderung der Bezeichnung der Krankenanstalt auf „Privatklinik W S“ genehmigt.
21 Schon mit 1. Jänner 1998 seien von den näher genannten Eigentümern der Liegenschaft S Straße xy, die zu diesem Zeitpunkt zugleich Gesellschafter der Revisionswerberin gewesen seien, große Teile des (damals noch so bezeichneten) Klinikums W an das aö. Krankenhaus der B Schwestern in W, G Straße yz, verpachtet worden. Es habe sich dabei um das erste (verbaute Fläche ca. 3.100 m2) und zweite Obergeschoß (verbaute Fläche ca. 1.925 m2) sowie die Röntgen- und Ultraschallräumlichkeiten im Erdgeschoß samt Mitbenützung sämtlicher Zu- und Abgänge des im Erdgeschoß befindlichen Empfangsbereichs und der technischen Einrichtungen gehandelt. Die gepachteten Flächen seien vom aö Krankenhaus der B Schwestern (nunmehr: Klinikum W-G) für den dislozierten Betrieb der Abteilung Orthopädie und orthopädische Chirurgie (51 Betten) und für das Departement plastische Chirurgie (12 Betten) genutzt worden. Der Pachtvertrag sei auf unbestimmte Zeit mit einem Kündigungsverbot von zehn Jahren abgeschlossen worden.
22 Im Jahr 2001 hätten die oben genannten vier Gesellschafter der Revisionswerberin ihre Gesellschaftsanteile an die Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Kreuz in L abgetreten.
23 Mit Schreiben vom 27. November 2008 habe die Revisionswerberin gemäß § 88 Abs. 3 Oö. KAG 1997 die vorübergehende Betriebsunterbrechung des „mehrtätigen“ (gemeint wohl: mehrtägigen) stationären Betriebs der Privatklinik W S ab 1. Jänner 2009 angezeigt. Der Betrieb der Tageschirurgie sei aufrecht geblieben.Mit Schreiben vom 27. November 2008 habe die Revisionswerberin gemäß Paragraph 88, Absatz 3, Oö. KAG 1997 die vorübergehende Betriebsunterbrechung des „mehrtätigen“ (gemeint wohl: mehrtägigen) stationären Betriebs der Privatklinik W S ab 1. Jänner 2009 angezeigt. Der Betrieb der Tageschirurgie sei aufrecht geblieben.
24 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 habe die Miteigentümergemeinschaft „MEG S“, W, S Straße xy, die Beendigung des Bestandsverhältnisses durch zeitgerechte Kündigung seitens der Revisionswerberin mitgeteilt. Daraufhin habe die belangte Behörde die Revisionswerberin darauf hingewiesen, dass durch den Wegfall des Pachtvertrags eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung, nämlich der Nachweis des Rechts zur Benützung der Betriebsanlage gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 Oö. KAG 1997, nicht mehr vorliege, sodass eine Zurücknahme der Bewilligung gemäß § 98 Oö. KAG 1997 zu erfolgen hätte.Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 habe die Miteigentümergemeinschaft „MEG S“, W, S Straße xy, die Beendigung des Bestandsverhältnisses durch zeitgerechte Kündigung seitens der Revisionswerberin mitgeteilt. Daraufhin habe die belangte Behörde die Revisionswerberin darauf hingewiesen, dass durch den Wegfall des Pachtvertrags eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung, nämlich der Nachweis des Rechts zur Benützung der Betriebsanlage gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. KAG 1997, nicht mehr vorliege, sodass eine Zurücknahme der Bewilligung gemäß Paragraph 98, Oö. KAG 1997 zu erfolgen hätte.
25 Die Revisionswerberin habe in weiterer Folge zunächst mit Anträgen vom 21. Dezember 2012 um die Bewilligung der Verlegung des tagesklinischen Betriebs sowie des seit 2009 ruhend gemeldeten Betriebs der Privatklinik W S vom bisherigen Standort nach G in Räumlichkeiten des Klinikums W-G angesucht. In Abänderung dieser Anträge sei mit Eingabe vom 15. Februar 2013 die Bewilligung der Verlegung der Privatklinik W S vom bisherigen Standort in (andere) Räumlichkeiten des Klinikum W-G in W, G Straße yz, beantragt worden.
26 Schließlich habe die Revisionswerberin mit Eingabe vom 30. Juli 2013 in Abänderung ihres Antrages vom 15. Februar 2013 die Bewilligung der Verlegung der Privatklinik W S im Umfang der aufrechten Errichtungs- und Betriebsbewilligung einschließlich der Berechtigung zur Durchführung tageschirurgischer Leistungen in ein neu zu errichtendes Gebäude auf drei näher genannten Grundstücken, GB P, in W beantragt. Auf dieser Fläche mit insgesamt ca. 4.600 m2 solle laut Antrag ein neues Gebäude errichtet werden, wobei diese Privatklinik als Belegspital wie bisher mit demselben Leistungsspektrum tätig sein solle. Laut aufrechter Errichtungs- und Betriebsbewilligung solle es sich um ein Sanatorium mit 100 Betten handeln. In der Eingabe vom 30. Juli 2013 sei weiters beantragt worden, die Behörde möge vorab feststellen, dass für die örtliche Verlegung der Krankenanstalt auf die drei genannten Grundstücke, GB P, in W gemäß der bereits bewilligten Krankenanstalt keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen sei; in eventu möge festgestellt werden, dass ein entsprechender Bedarf für die Krankenanstalt wie beantragt bestehe.
27 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 habe die belangte Behörde der Revisionswerberin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Ansuchen auf Verlegung der Betriebsstätte abzuweisen und die Errichtungs- und die Betriebsbewilligung für das gegenständliche Sanatorium zurückzunehmen.
28 In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2013 im Rahmen des Parteiengehörs habe die Revisionswerberin vorgebracht, dass nur deshalb Teile der aö. Krankenanstalt Klinikum W-G in die Räumlichkeiten der Privatklinik W S verlegt worden wären, weil in der öffentlichen Krankenanstalt erhebliche Umbauarbeiten erforderlich gewesen wären. Es wäre von Anfang an klar gewesen, dass mit Ende der Umbauarbeiten eine Rückführung aller Abteilungen in das Klinikum W-G erfolgen würde. Da nicht absehbar gewesen wäre, wie lange die Umbauarbeiten dauern würden, und auch aus gebührenrechtlichen Überlegungen wäre der Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Zu keinem Zeitpunkt wäre jedoch endgültig eine Krankenanstalt aufgelöst worden. Nach Auflösung des Bestandsverhältnisses hätten die Räumlichkeiten wieder für die Privatklinik genützt werden sollen. Dabei hätte sich gezeigt, dass erhebliche Sanierungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, weshalb beschlossen worden wäre, das Vertragsverhältnis (gemeint: das Bestandsverhältnis) zu beenden und einen Neubau aufzustellen.
Richtig wäre, so die Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme, dass mit Schreiben vom 27. November 2008 gesetzeskonform die Unterbrechung des stationären Betriebs der Privatklinik angezeigt worden wäre, während die gesamte übrige Krankenanstalt mit ihren sonstigen Bewilligungen unverändert tätig geblieben wäre. Der Betrieb der Krankenanstalt wäre weder entgegen § 88 Abs. 3 Oö. KAG 1997 unterbrochen worden, noch wäre die Krankenanstalt als Ganzes aufgelassen worden. Neben den weiter erbrachten tageschirurgischen Leistungen würden auch die radiologischen Leistungen weiter erbracht und auch das Institut für Präventiv- und Rehabilitationsmedizin weiter betrieben.Richtig wäre, so die Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme, dass mit Schreiben vom 27. November 2008 gesetzeskonform die Unterbrechung des stationären Betriebs der Privatklinik angezeigt worden wäre, während die gesamte übrige Krankenanstalt mit ihren sonstigen Bewilligungen unverändert tätig geblieben wäre. Der Betrieb der Krankenanstalt wäre weder entgegen Paragraph 88, Absatz 3, Oö. KAG 1997 unterbrochen worden, noch wäre die Krankenanstalt als Ganzes aufgelassen worden. Neben den weiter erbrachten tageschirurgischen Leistungen würden auch die radiologischen Leistungen weiter erbracht und auch das Institut für Präventiv- und Rehabilitationsmedizin weiter betrieben.
Im vorliegenden Fall wäre eine Verlegung ohne zuvor durchzuführende Bedarfsprüfung möglich.
Nur für den Fall, dass „auch von den Höchstgerichten eine Reduktion der bewilligten Betten auf 44 angenommen“ würde, würde zugleich der Eventualantrag gestellt, die Behörde möge vorab feststellen, dass für die örtliche Verlegung der bewilligten Krankenanstalt auf die genannten Grundstücke in GB P, W, gemäß der bereits bewilligten Krankenanstalt (für 44 Betten) keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen sei. Das Gesetz sehe ausdrücklich vor, dass vorab festgestellt werden könne, ob ein Bedarf bestehe, bzw. auch eine Feststellung möglich sei, dass keine Bedarfsprüfung erforderlich sei.
Die Behörde könnte im Übrigen, so die Revisionswerberin, keine Bewilligung zurücknehmen, solange die Unterbrechung des Betriebs genehmigt sei.
Die genannten Grundstücke stünden „im Eigentum der Kreuzschwestern“, welche Alleingesellschafterin der Revisionswerberin wäre(n), sodass die genannten Grundstücke selbstverständlich zur Verfügung stünden.
29 3.2.1. Unter der Überschrift „Hierüber hat die Berufungsbehörde erwogen“ führte die belangte Behörde - ohne die Wiedergabe der Rechtsvorschriften, und ohne rechtliche Erwägungen und Feststellungen klar zu trennen - zunächst zu Spruchpunkt I. Folgendes aus:3.2.1. Unter der Überschrift „Hierüber hat die Berufungsbehörde erwogen“ führte die belangte Behörde - ohne die Wiedergabe der Rechtsvorschriften, und ohne rechtliche Erwägungen und Feststellungen klar zu trennen - zunächst zu Spruchpunkt römisch eins. Folgendes aus:
30 Die Revisionswerberin habe in ihrem Antrag vom 30. Juli 2013 um die Verlegung der Betriebsstätte der Privatklinik W S im ursprünglich mit Errichtungsbewilligungsbescheid vom 14. Mai 1987 bewilligten Umfang von 100 Betten angesucht, während in den Anträgen vom 21. Dezember 2012 und vom 15. Februar 2013 jeweils von einem wesentlich geringeren Umfang der Krankenanstalt ausgegangen worden sei. Bis Dezember 2012 seien in der Betriebsstätte in der S Straße xy bei einem Bettenstand von 44 Betten noch tageschirurgische Leistungen erbracht worden. Der mehrtägige stationäre Betrieb sei bereits seit 1. Jänner 2009 unterbrochen, sollte aber nach der Verlegung der Betriebsstätte laut den Anträgen vom 21. Dezember 2012 und vom 15. Februar 2013 in der neuen von der Behörde zu bewilligenden Betriebsstätte wieder aufgenommen werden.
31 Laut Aktenlage habe die Revisionswerberin ihr Bestandsverhältnis mit den Eigentümern der Liegenschaft in W, S Straße xy, hinsichtlich großer Teile der Betriebsstätte, und zwar hinsichtlich des ersten und zweiten Obergeschoßes (ca 3.100 m2 bzw. 1.925 m2) sowie der Röntgen- und Ultraschallräumlichkeiten im Erdgeschoß bereits mit 1. Jänner 1998 einvernehmlich aufgelöst. Diese Flächen seien sodann vom aö. Krankenhaus der B Schwestern für den dislozierten Betrieb der Abteilung Orthopädie und orthopädische Chirurgie (51 Betten) und für das Department plastische Chirurgie (12 Betten) gepachtet worden. Da dieser Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit mit einem Kündigungsverbot von 10 Jahren abgeschlossen worden sei, sei von einer endgültigen Auflassung des Betriebs der Privatklinik W S im Ausmaß der oben angeführten Betriebsflächen auszugehen und nicht von einer vorübergehenden, zeitlich begrenzten Betriebsunterbrechung. So sei auch in der behördlich genehmigten Anstaltsordnung der Privatklinik W S vom 13. März 2007 der bestehende Bettenstand mit 44 angegeben worden, weiters heiße es in der Anstaltsordnung, dass bei vorhandenem Bedarf neue Institute und sonstige Einrichtungen, die einer zeitgemäßen stationären oder ambulanten Versorgung oder der Gesundheitsvorsorge dienen, geschaffen werden könnten, wobei die nach den Gesetzen erforderliche Genehmigungspflicht dadurch nicht berührt würde.
32 Aufgrund der genannten Umstände, die mit einem Nichtbetreiben eines Großteils der ursprünglich bewilligten Betriebsstätte einhergingen, sei von einer endgültigen Auflassung und somit von einem Erlöschen der Errichtungs- und der Betriebsbewilligung „in diesem Umfang“ auszugehen. Ein Vorrätighalten einer Errichtungsbewilligung sei nicht im Sinne des Oö. KAG 1997, zumal Errichtungsbewilligungen für Krankenanstalten nur bei Bestehen eines Bedarfs am betreffenden Leistungsangebot erteilt würden und es daher erforderlich sei, dass diese Leistungen auch tatsächlich verfügbar seien. Dies ergebe sich insbesondere aus § 5 Abs. 7 Oö. KAG, der den Inhaber der Errichtungsbewilligung zur Errichtung der Krankenanstalt binnen drei Jahren verpflichte.Aufgrund der genannten Umstände, die mit einem Nichtbetreiben eines Großteils der ursprünglich bewilligten Betriebsstätte einhergingen, sei von einer endgültigen Auflassung und somit von einem Erlöschen der Errichtungs- und der Betriebsbewilligung „in diesem Umfang“ auszugehen. Ein Vorrätighalten einer Errichtungsbewilligung sei nicht im Sinne des Oö. KAG 1997, zumal Errichtungsbewilligungen für Krankenanstalten nur bei Bestehen eines Bedarfs am betreffenden Leistungsangebot erteilt würden und es daher erforderlich sei, dass diese Leistungen auch tatsächlich verfügbar seien. Dies ergebe sich insbesondere aus Paragraph 5, Absatz 7, Oö. KAG, der den Inhaber der Errichtungsbewilligung zur Errichtung der Krankenanstalt binnen drei Jahren verpflichte.
33 Die Revisionswerberin habe in der Folge davon Abstand genommen, den Betrieb des Sanatoriums in leerstehende Räumlichkeiten des Klinikums W-G zu verlegen, weil sie es für zweckmäßiger erachtet habe, getrennt vom örtlichen Versorgungsangebot eine eigene Krankenanstalt zu betreiben. Diese Überlegungen wären wohl darin begründet, dass Sanatorien in Konkurrenz zur Sonderklasse in öffentlichen Krankenanstalten stehen. Da die Sonderklasse durch ihre besondere Ausstattung hinsichtlich Unterbringung und Verpflegung (gemäß § 45 Abs. 2 Oö. KAG 1997) höheren Ansprüchen entspreche, sei die Unterbringung in der Sonderklasse der Unterbringung in einem Sanatorium gleichzuhalten.Die Revisionswerberin habe in der Folge davon Abstand genommen, den Betrieb des Sanatoriums in leerstehende Räumlichkeiten des Klinikums W-G zu verlegen, weil sie es für zweckmäßiger erachtet habe, getrennt vom örtlichen Versorgungsangebot eine eigene Krankenanstalt zu betreiben. Diese Überlegungen wären wohl darin begründet, dass Sanatorien in Konkurrenz zur Sonderklasse in öffentlichen Krankenanstalten stehen. Da die Sonderklasse durch ihre besondere Ausstattung hinsichtlich Unterbringung und Verpflegung (gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Oö. KAG 1997) höheren Ansprüchen entspreche, sei die Unterbringung in der Sonderklasse der Unterbringung in einem Sanatorium gleichzuhalten.
34 In ihrem Antrag vom 30. Juli 2013 habe sich die Revisionswerberin auf die ursprüngliche Errichtungsbewilligung vom 14. Mai 1987 berufen und die Verlegung der Betriebsstätte der Privatklinik im damals bewilligten Umfang von 100 Betten beantragt. Damit käme es aber zu einer Erweiterung der seit 16 Jahren in einem reduzierten Umfang bestehenden Krankenanstalt, für die jedenfalls eine Bedarfsprüfung erforderlich sei. § 3 Abs. 2a KAKuG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 81/2013, auf welche Bestimmung sich die Revisionswerberin berufe, sei im Oö. KAG 1997 noch nicht umgesetzt und daher noch nicht geltendes Recht. Der Antrag auf Feststellung, dass für die beantragte Verlegung der Krankenanstalt keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen sei, sei daher abzuweisen, ebenso der Eventualantrag, dass ein entsprechender Bedarf für die Krankenanstalt wie beantragt bestehe. Für diese Feststellung wäre zunächst die Durchführung einer Bedarfsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 iVm. Abs. 5 Oö. KAG 1997 erforderlich, eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs sei aber nicht beantragt worden.In ihrem Antrag vom 30. Juli 2013 habe sich die Revisionswerberin auf die ursprüngliche Errichtungsbewilligung vom 14. Mai 1987 berufen und die Verlegung der Betriebsstätte der Privatklinik im damals bewilligten Umfang von 100 Betten beantragt. Damit käme es aber zu einer Erweiterung der seit 16 Jahren in einem reduzierten Umfang bestehenden Krankenanstalt, für die jedenfalls eine Bedarfsprüfung erforderlich sei. Paragraph 3, Absatz 2 a, KAKuG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, auf welche Bestimmung sich die Revisionswerberin berufe, sei im Oö. KAG 1997 noch nicht umgesetzt und daher noch nicht geltendes Recht. Der Antrag auf Feststellung, dass für die beantragte Verlegung der Krankenanstalt keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen sei, sei daher abzuweisen, ebenso der Eventualantrag, dass ein entsprechender Bedarf für die Krankenanstalt wie beantragt bestehe. Für diese Feststellung wäre zunächst die Durchführung einer Bedarfsprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, Oö. KAG 1997 erforderlich, eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs sei aber nicht beantragt worden.
35 Während in den Anträgen vom 21. Dezember 2012 und vom 15. Februar 2013 die Verlegung der Betriebsstätte in ein bestehendes Betriebsgebäude beantragt (in bestehende Räumlichkeiten des Klinikums W-G, zunächst am Standort in G und dann am Standort in W) und hiefür auch jeweils ein Nutzungsrecht der Revisionswerberin nachgewiesen worden sei, beziehe sich der Antrag vom 30. Juli 2013 auf ein erst zu planendes und zu errichtendes Gebäude. Damit seien aber die Voraussetzungen für die Verlegung nach § 7 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 Z. 2 und 3 Oö. KAG 1997 nicht erfüllt. Derzeit könne weder nachgewiesen werden, dass die Revisionswerberin das Eigentum oder das sonstige Nutzungsrecht an der geplanten Betriebsanlage hat, noch dass diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht.Während in den Anträgen vom 21. Dezember 2012 und vom 15. Februar 2013 die Verlegung der Betriebsstätte in ein bestehendes Betriebsgebäude beantragt (in bestehende Räumlichkeiten des Klinikums W-G, zunächst am Standort in G und dann am Standort in W) und hiefür auch jeweils ein Nutzungsrecht der Revisionswerberin nachgewiesen worden sei, beziehe sich der Antrag vom 30. Juli 2013 auf ein erst zu planendes und zu errichtendes Gebäude. Damit seien aber die Voraussetzungen für die Verlegung nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 Oö. KAG 1997 nicht erfüllt. Derzeit könne weder nachgewiesen werden, dass die Revisionswerberin das Eigentum oder das sonstige Nutzungsrecht an der geplanten Betriebsanlage hat, noch dass diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
36 Aus diesen Erwägungen sei „der Antrag abzuweisen und wie im Spruchteil I zu entscheiden gewesen“.Aus diesen Erwägungen sei „der Antrag abzuweisen und wie im Spruchteil römisch eins zu entscheiden gewesen“.
37 3.2.2. Ebenfalls unter der Überschrift „Hierüber hat die Berufungsbehörde erwogen“ führte die belangte Behörde - ebenfalls ohne klare Trennung der Wiedergabe der Rechtsvorschriften, rechtlichen Erwägungen und Sachverhaltsannahmen bzw. ausdrücklicher Feststellungen - nach Wiedergabe des § 98 und des § 5 Abs. 1 Oö. KAG 1997 zu Spruchpunkt II. Folgendes aus:3.2.2. Ebenfalls unter der Überschrift „Hierüber hat die Berufungsbehörde erwogen“ führte die belangte Behörde - ebenfalls ohne klare Trennung der Wiedergabe der Rechtsvorschriften, rechtlichen Erwägungen und Sachverhaltsannahmen bzw. ausdrücklicher Feststellungen - nach Wiedergabe des Paragraph 98 und des Paragraph 5