Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §29Beachte
Rechtssatz
Die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand (Hinweis E vom 25. März 2014, 2013/04/0168).Die Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 hat die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 29,) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand (Hinweis E vom 25. März 2014, 2013/04/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040022.J02Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021