RS Vwgh 2017/9/26 Ro 2015/04/0022

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §29
GewO 1994 §349 Abs1 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/04/0007

Rechtssatz

Die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand (Hinweis E vom 25. März 2014, 2013/04/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040022.J02

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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