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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §29Beachte
Rechtssatz
Die sich aus § 349 Abs. 2 Z 1 erster Fall GewO 1994 ergebende persönliche Antragslegitimation ist in Zusammenhang mit § 349 Abs. 1 GewO 1994 zu lesen, der regelt, welche Frage zum Gegenstand des Antrages auf Entscheidung durch die oberste Gewerbebehörde gemacht werden kann. Danach ist die Behörde gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zur Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung berufen.Die sich aus Paragraph 349, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall GewO 1994 ergebende persönliche Antragslegitimation ist in Zusammenhang mit Paragraph 349, Absatz eins, GewO 1994 zu lesen, der regelt, welche Frage zum Gegenstand des Antrages auf Entscheidung durch die oberste Gewerbebehörde gemacht werden kann. Danach ist die Behörde gemäß Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 zur Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 29,) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040022.J01Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021