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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §26Rechtssatz
Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 26 AWG 2002 ergibt, ist nach dieser Bestimmung nur der gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 (Abs. 1 und 2) VStG. Für die nicht in der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) bestehende Tätigkeit einer gemäß § 26 Abs. 6 leg. cit. namhaft gemachten verantwortlichen Person hat der Gesetzgeber keine - mit § 26 Abs. 3 leg. cit. vergleichbare - Anordnung getroffen.Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, AWG 2002 ergibt, ist nach dieser Bestimmung nur der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, (Absatz eins und 2) VStG. Für die nicht in der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) bestehende Tätigkeit einer gemäß Paragraph 26, Absatz 6, leg. cit. namhaft gemachten verantwortlichen Person hat der Gesetzgeber keine - mit Paragraph 26, Absatz 3, leg. cit. vergleichbare - Anordnung getroffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050201.L01Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021