RS Vwgh 2017/9/26 Ra 2017/04/0057

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1

Rechtssatz

Der provisorische Charakter der Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes (Auf- und sodann Abbau für jede Veranstaltung) kann etwa dadurch relativiert werden, dass der in kürzeren Abständen wiederkehrenden Ausübung des Gewerbes eine ständige Geschäftsbeziehung mit einem oder mehreren Unternehmen zugrunde liegt, oder Werbeaktivitäten gesetzt werden, die darauf hindeuten, dass das Gewerbe in kürzeren Abständen und somit nicht nur vorübergehend, sondern auf längere Zeit ausgeübt werden soll. Auch in diesen Fällen ist bereits vom Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 74 Abs. 1 GewO 1994 auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040057.L06

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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