RS Vwgh 2017/9/26 Ra 2017/04/0057

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §81 Abs2 Z11
VwRallg

Rechtssatz

Wann ein solches Ausmaß erreicht wird, bei dem bereits vom Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 gesprochen werden muss, kann einerseits mit dem (in den Erläuterungen zu § 74 Abs. 1 GewO 1994 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 zum Ausdruck kommenden) Verständnis des Gesetzgebers beantwortet werden, wenn dieser als ein Beispiel einer vorübergehenden Tätigkeit ein von einem Gastgewerbetreibenden selbst veranstaltetes Zeltfest anführt.

Andererseits kann die Bestimmung des § 81 Abs. 2 Z 11 GewO 1994 herangezogen werden. In dieser Ausnahmebestimmung kommt das Verständnis des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass eine vier Wochen nicht überschreitende Dauer noch eine vorübergehende ist (arg.: "von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer"). Zudem erfasst diese Regelung nach den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 auch "Ereignisse oder Veranstaltungen", aus deren Anlass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040057.L05

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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