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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs1Rechtssatz
Wann ein solches Ausmaß erreicht wird, bei dem bereits vom Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 gesprochen werden muss, kann einerseits mit dem (in den Erläuterungen zu § 74 Abs. 1 GewO 1994 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 zum Ausdruck kommenden) Verständnis des Gesetzgebers beantwortet werden, wenn dieser als ein Beispiel einer vorübergehenden Tätigkeit ein von einem Gastgewerbetreibenden selbst veranstaltetes Zeltfest anführt.Wann ein solches Ausmaß erreicht wird, bei dem bereits vom Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 gesprochen werden muss, kann einerseits mit dem (in den Erläuterungen zu Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017, zum Ausdruck kommenden) Verständnis des Gesetzgebers beantwortet werden, wenn dieser als ein Beispiel einer vorübergehenden Tätigkeit ein von einem Gastgewerbetreibenden selbst veranstaltetes Zeltfest anführt.
Andererseits kann die Bestimmung des § 81 Abs. 2 Z 11 GewO 1994 herangezogen werden. In dieser Ausnahmebestimmung kommt das Verständnis des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass eine vier Wochen nicht überschreitende Dauer noch eine vorübergehende ist (arg.: "von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer"). Zudem erfasst diese Regelung nach den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 auch "Ereignisse oder Veranstaltungen", aus deren Anlass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.Andererseits kann die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 11, GewO 1994 herangezogen werden. In dieser Ausnahmebestimmung kommt das Verständnis des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass eine vier Wochen nicht überschreitende Dauer noch eine vorübergehende ist (arg.: "von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer"). Zudem erfasst diese Regelung nach den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017, auch "Ereignisse oder Veranstaltungen", aus deren Anlass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040057.L05Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021