RS Vwgh 2017/9/26 Ra 2017/04/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Bei einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es darauf an, dass sie dazu bestimmt ist, nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen. Danach ist wesentlich, dass die Anlage in der Absicht errichtet wurde, längere Zeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen, was dann nicht der Fall ist, wenn die Einrichtung, mit der das Gastgewerbe ausgeübt wird, für eine bestimmte Zeit aufgestellt und nach Beendigung der Ausübung des Gastgewerbes wieder beseitigt wird. Damit wird die bloß vorübergehende Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in einer örtlich gebundenen Einrichtung nicht erfasst. Die Tätigkeit eines Gastgewerbetreibenden bei einem von ihm veranstalteten Zeltfest fällt nicht unter § 74 Abs. 1 GewO 1994, da in diesem Fall die Anlage nicht in der Absicht errichtet wurde, längere Zeit, sondern nur vorübergehend der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen.Bei einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es darauf an, dass sie dazu bestimmt ist, nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen. Danach ist wesentlich, dass die Anlage in der Absicht errichtet wurde, längere Zeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen, was dann nicht der Fall ist, wenn die Einrichtung, mit der das Gastgewerbe ausgeübt wird, für eine bestimmte Zeit aufgestellt und nach Beendigung der Ausübung des Gastgewerbes wieder beseitigt wird. Damit wird die bloß vorübergehende Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in einer örtlich gebundenen Einrichtung nicht erfasst. Die Tätigkeit eines Gastgewerbetreibenden bei einem von ihm veranstalteten Zeltfest fällt nicht unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994, da in diesem Fall die Anlage nicht in der Absicht errichtet wurde, längere Zeit, sondern nur vorübergehend der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040057.L03

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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