Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2006 §332 Abs3Beachte
Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 16. März 2016, 2015/04/0004, hat der VwGH unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 26. November 2015 in der Rechtssache C-166/14, MedEval, festgehalten, dass die in § 332 Abs. 3 BVergG 2006 vorgesehen sechsmonatige absolute Ausschlussfrist als Schranke für die Einbringung eines der dort aufgezählten Feststellungsanträge durch das Unionsrecht verdrängt wird. Dies gilt auch für die absolute Ausschlussfrist des § 36 Abs. 2 Wr LVergRG 2014.Im Erkenntnis vom 16. März 2016, 2015/04/0004, hat der VwGH unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 26. November 2015 in der Rechtssache C-166/14, MedEval, festgehalten, dass die in Paragraph 332, Absatz 3, BVergG 2006 vorgesehen sechsmonatige absolute Ausschlussfrist als Schranke für die Einbringung eines der dort aufgezählten Feststellungsanträge durch das Unionsrecht verdrängt wird. Dies gilt auch für die absolute Ausschlussfrist des Paragraph 36, Absatz 2, Wr LVergRG 2014.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0166 MedEval VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040049.L06Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021