RS Vwgh 2017/10/9 Ra 2017/02/0138

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Veröffentlicht am 09.10.2017
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 2012/I/050
StVO 1960 §5 Abs4 idF 2012/I/050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0069 E 26. Mai 1999 VwSlg 15155 A/1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die StVO enthält keine Bestimmung, dass der Tatbestand des § 5

Abs 2 zweiter Satz Z 1 StVO nur in dem Sinn subsidiär anzuwenden

wäre, dass bei einer Anhaltung des Fahrzeuglenkers nur § 5 Abs 2

erster Satz StVO zur Anwendung kommen könnte, also nicht auch

später eine Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft (nach der

Z 1 des zweiten Satzes des § 5 Abs 2 StVO) ergehen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020138.L02

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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