TE Vwgh Beschluss 2018/4/25 Ro 2015/13/0021

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §7 Abs1
UStG 1994 §7 Abs1 Z3 lita

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Finanzamts Wien 1/23 in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. Mai 2015, Zl. RV/7100851/2015, betreffend u.a. Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2011 (mitbeteiligte Partei: R GmbH in W, vertreten durch die Lang & Obermann Steuerberatungsgesellschaft mbH in 1070 Wien, Kandlgasse 15), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht u.a. der Beschwerde der mitbeteiligten GmbH gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2008 bis 2011 Folge und sprach - ohne nähere Begründung - aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zulässig sei.

5        In der dagegen erhobenen Amtsrevision wird zur Zulässigkeit (Art. 133 Abs. 4 B-VG) vorgebracht, dem gegenständlichen Verfahren liege die Rechtsfrage zu Grunde, ob beim sogenannten „Touristenexport“ nach § 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 der Nachweis, dass der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, durch die Austrittsbestätigung der Zollstellen anderer Mitgliedstaaten (in Kombination mit der Angabe der Abnehmerdaten auf der Rechnung bzw. dem Rückerstattungsformular) erbracht werden könne.

6        Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet; ein Kostenantrag wurde nicht gestellt.

7        Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 7 UStG 1994 sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 leg. cit. steuerfrei.

8        § 7 Abs. 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 idF BGBl. I Nr. 59/2001, lautet:

„§ 7. (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn

1.   der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder

2.   der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zu Grunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen die unter Z 3 genannten Fälle.

3.   Wird in den Fällen der Z 2 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

a)   der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat,

b)   der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und

c)   der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände 75 Euro übersteigt.

Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.“

9        Nach § 7 Abs. 4 UStG 1994 muss über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Dieser ist im Fall des sogenannten „Touristenexports“ nach § 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, somit dann, wenn der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird, durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung zu führen (§ 7 Abs. 6 Z 1 UStG 1994).

10       Für die Erbringung des - im Revisionsfall allein strittigen - Abnehmernachweises iSd § 7 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 durch den Unternehmer enthält das UStG 1994 keine Formvorschriften. Zulässig ist jedes Beweismittel, das geeignet ist, der Behörde die Überzeugung zu verschaffen, dass der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat (vgl. VwGH 5.9.2012, 2008/15/0285, sowie Ruppe/Achatz, UStG5, § 7 Tz 58).

11       Das Finanzamt sieht in der Amtsrevision die grundsätzliche Rechtsfrage darin, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob durch die Austrittsbestätigung der Zollstellen anderer Mitgliedstaaten (in Kombination mit der Angabe der Abnehmerdaten auf der Rechnung bzw. dem Rückerstattungsformular) der Abnehmernachweis iSd § 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 erbracht werden könne.

12       Dieses zur Zulässigkeit der Revision (vgl. Art 133 Abs. 4 B-VG) erstattete Vorbringen lässt aber unbekämpft, dass das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 auch zweifelsfrei feststellte, dass Erstattungsformulare nur „nach Vorlage des Reisepasses“ ausgehändigt wurden, „sofern sich aus dem Reisepass kein EU-Wohnsitz ergab“. Zudem wies das Bundesfinanzgericht auf eine stichprobenartige Überprüfung der von der Betriebsprüfung gesichteten (offenbar vollständig vorgelegten) Rechnungen bzw. Ausfuhrbelege hin (dass der Sachverhalt im Fall der von Zollbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten erfolgten Ausgangsbestätigungen anders gelagert gewesen sei als bei Vorliegen eines österreichischen Zollstempels, habe dem Prüfungsbericht auch nicht entnommen werden können).

13       Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit eines Umsatzes gemäß § 7 Abs. 1 UStG 1994 vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl. nochmals VwGH 5.9.2012, 2008/15/0285). Dass dem Bundesfinanzgericht bei der Feststellung des Sachverhalts ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler (auch im Sinne der in § 7 Abs. 1 Z 3 zweiter Unterabsatz UStG 1994 enthaltenen Wohnsitzfiktion) unterlaufen wäre, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht behauptet. Mit dem Zulässigkeitsvorbringen wird demnach keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt.

14       Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015130021.J00

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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