RS Vwgh 2018/4/25 Ra 2017/13/0028

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §48
VwRallg
  1. BAO § 48 heute
  2. BAO § 48 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. BAO § 48 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 48 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 48 gültig von 09.05.1969 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Rechtsfolgen des innerstaatlichen Rechts können auch an ausländische Sachverhalte geknüpft werden. Die Besteuerung ausländischer Wirtschaftsvorgänge und Vermögenswerte ist nach geltendem Völkerrecht jedenfalls dann zulässig, wenn die besteuerte Person zu dem besteuernden Staat eine hinreichend enge Beziehung hat (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 507; Ritz, BAO6, § 48 Tz 2; vgl. auch Lehner in Vogel/Lehner, DBA6, Grundlagen, Tz 11).Rechtsfolgen des innerstaatlichen Rechts können auch an ausländische Sachverhalte geknüpft werden. Die Besteuerung ausländischer Wirtschaftsvorgänge und Vermögenswerte ist nach geltendem Völkerrecht jedenfalls dann zulässig, wenn die besteuerte Person zu dem besteuernden Staat eine hinreichend enge Beziehung hat vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 507; Ritz, BAO6, Paragraph 48, Tz 2; vergleiche auch Lehner in Vogel/Lehner, DBA6, Grundlagen, Tz 11).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130028.L01

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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