RS Vwgh 2018/4/25 Ra 2017/13/0028

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §48
VwRallg

Rechtssatz

Rechtsfolgen des innerstaatlichen Rechts können auch an ausländische Sachverhalte geknüpft werden. Die Besteuerung ausländischer Wirtschaftsvorgänge und Vermögenswerte ist nach geltendem Völkerrecht jedenfalls dann zulässig, wenn die besteuerte Person zu dem besteuernden Staat eine hinreichend enge Beziehung hat (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 507; Ritz, BAO6, § 48 Tz 2; vgl. auch Lehner in Vogel/Lehner, DBA6, Grundlagen, Tz 11).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130028.L01

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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