RS Vwgh 2018/5/3 Ra 2018/19/0020

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Veröffentlicht am 03.05.2018
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §17 Abs1
AsylG 2005 §17 Abs2
AsylG 2005 §17 Abs3
AsylG 2005 §17 Abs6
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14
AsylG 2005 §24
AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §24 Abs2a

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/19/0021
Ra 2018/19/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/19/0379 B 03.05.2018

Rechtssatz

Aus § 24 Abs. 2 und Abs. 2a AsylG 2005 ist abzuleiten, dass der dort geregelten Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist. Liegen nämlich die darin festgelegten Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens vor, ist ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist die Fortsetzung nicht mehr zulässig. Somit führt die nach § 24 Abs. 2 oder Abs. 2a AsylG 2005 von der Behörde oder dem VwG vorgenommene Verfahrenseinstellung, ungeachtet dessen, dass mit der Einstellung des Asylverfahrens Rechtsfolgen einhergehen (so führt etwa die Einstellung des Verfahrens dazu, dass ein Fremder, der zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (§ 17 Abs. 1, Abs. 3 AsylG 2005) und eingebracht (§ 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6 AsylG 2005) hat, die nach Antragseinbringung eingeräumte Stellung als "Asylwerber" im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 wieder verliert), für sich nicht zur endgültigen Beendigung des Asylverfahrens. Daraus folgt aber auch, dass eine solche Verfahrenseinstellung nicht zur endgültigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens führen kann, falls sich das Asylverfahren im Zeitpunkt der Einstellung in diesem Verfahrensstadium befunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L13

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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