RS Vwgh 2018/5/3 Ra 2018/19/0020

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Veröffentlicht am 03.05.2018
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §24

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/19/0021
Ra 2018/19/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/19/0379 B 03.05.2018

Rechtssatz

Schon aus der in § 24 AsylG 2005 gewählten Formulierung, in der ausdrücklich auch das BVwG angesprochen wird, ergibt sich, dass sie auch von diesem Gericht anzuwenden ist. Allerdings ist dieser Bestimmung auch zu entnehmen, dass sie keine spezifisch das Beschwerdeverfahren betreffende Regelung enthält. Vielmehr ist dort von der Einstellung des "Asylverfahrens" die Rede. Darauf, ob sich "das Asylverfahren" im Stadium des Verfahrens vor der Behörde oder vor dem VwG befindet, kommt es sohin nicht entscheidungswesentlich an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L12

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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