Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0022 E 30. Juni 2015 VwSlg 19158 A/2015 RS 2Stammrechtssatz
§7 Abs 1 VwGVG 2014 entspricht inhaltlich der Regelung des § 63 Abs 2 AVG, wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist und sie erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden können. Dieser Zusammenhang wird auch in der RV (2009 BlgNR 24. GP, 3) herausgestrichen, wonach die Regelung des § 63 Abs 2 AVG "eine Entsprechung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht finden (soll)". Die Regelungen des § 25a Abs 3 VwGG und des § 31 Abs 2 und 3 VwGVG 2014 betreffend verfahrensleitende Beschlüsse im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Gegenstand, Form, Anfechtbarkeit) entsprechen funktionell jenen des § 63 Abs 2 AVG betreffend Verfahrensanordnungen im Verfahren vor der Behörde.§7 Absatz eins, VwGVG 2014 entspricht inhaltlich der Regelung des Paragraph 63, Absatz 2, AVG, wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist und sie erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden können. Dieser Zusammenhang wird auch in der Regierungsvorlage (2009 BlgNR 24. GP, 3) herausgestrichen, wonach die Regelung des Paragraph 63, Absatz 2, AVG "eine Entsprechung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht finden (soll)". Die Regelungen des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 VwGVG 2014 betreffend verfahrensleitende Beschlüsse im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Gegenstand, Form, Anfechtbarkeit) entsprechen funktionell jenen des Paragraph 63, Absatz 2, AVG betreffend Verfahrensanordnungen im Verfahren vor der Behörde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L05Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021