RS Vwgh 2018/5/3 Ra 2018/19/0020

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Veröffentlicht am 03.05.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art133
VwGG §25a Abs3
VwRallg
ZPO §500

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/19/0021
Ra 2018/19/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/19/0379 B 03.05.2018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0022 E 30. Juni 2015 VwSlg 19158 A/2015 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach § 25a Abs 3 VwGG ist gegen "verfahrensleitende Beschlüsse" eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. In der RV wird dazu im Wesentlichen nur generell auf die Erläuterungen zu Art 133 B-VG (RV 1618 BlgNR, 24. GP) verwiesen, wonach sich die Revision beim Verwaltungsgerichtshof an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L03

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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