Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §30Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 28. November 2017, 1) Zl. W227 2127437-1/13E, 2) Zl. W227 2127438-1/10E und 3) Zl. W227 2134486-1/15E, jeweils betreffend Einstellung des Asylverfahrens nach § 24 AsylG 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. I A, 2. M I A, 3. M J A, alle vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 28. November 2017, 1) Zl. W227 2127437-1/13E, 2) Zl. W227 2127438-1/10E und 3) Zl. W227 2134486-1/15E, jeweils betreffend Einstellung des Asylverfahrens nach Paragraph 24, AsylG 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. römisch eins A, 2. M römisch eins A, 3. M J A, alle vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zunächst wird hinsichtlich der Vorgeschichte betreffend den Drittmitbeteiligten sowie die - von den gegenständlichen Revisionsverfahren nicht betroffene - Mutter des Zweit- und Drittmitbeteiligten auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2017, Ra 2016/01/0326, hingewiesen.
2 Der Erstmitbeteiligte ist der Vater der beiden minderjährigen weiteren Mitbeteiligten. Sie alle begehrten internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), wobei die Anträge des Erst- und Zweitmitbeteiligten gemeinsam im Jahr 2012 und jener des Drittmitbeteiligten im Jahr 2014 - gemeinsam mit dem Antrag seiner Mutter - gestellt wurden. Sämtliche Mitbeteiligte sowie die Mutter des Zweit- und Drittmitbeteiligten gaben damals an, syrische Staatsangehörige zu sein. Nachdem der Mutter vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war, wurde auch dem Drittmitbeteiligten dieser Status im Weg des Familienverfahrens (§ 34 AsylG 2005) zuerkannt.Der Erstmitbeteiligte ist der Vater der beiden minderjährigen weiteren Mitbeteiligten. Sie alle begehrten internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), wobei die Anträge des Erst- und Zweitmitbeteiligten gemeinsam im Jahr 2012 und jener des Drittmitbeteiligten im Jahr 2014 - gemeinsam mit dem Antrag seiner Mutter - gestellt wurden. Sämtliche Mitbeteiligte sowie die Mutter des Zweit- und Drittmitbeteiligten gaben damals an, syrische Staatsangehörige zu sein. Nachdem der Mutter vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war, wurde auch dem Drittmitbeteiligten dieser Status im Weg des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG 2005) zuerkannt.
3 In der Folge ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des Ergebnisses von weiteren Erhebungen davon aus, dass der Zweit- und Drittmitbeteiligte, ebenso wie ihre Mutter, ungarische Staatsangehörige seien und der Erstmitbeteiligte über einen von Ungarn ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfüge.
4 Im Jahr 2016 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus diesem Grund von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens des Drittmitbeteiligten über seinen Antrag auf internationalen Schutz (ebenso wie im Verfahren über den Antrag der Mutter) und wies in der Folge diesen Antrag ab. Unter einem erließ die Behörde gegen ihn ein auf § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes Aufenthaltsverbot und tätigte weitere Aussprüche betreffend Durchsetzaufschub und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Die Mutter habe nach anfänglichem Leugnen letztlich eingeräumt, dass die Familie ungeachtet dessen, dass sie selbst und ihre Kinder ungarische Staatsangehörige seien bzw. der Familienvater in Ungarn über ein Aufenthaltsrecht verfüge, in Österreich um die Gewährung von Asyl angesucht hätten, weil sie in finanziellen Schwierigkeiten gewesen seien. Von der Landespolizeidirektion Steiermark seien auch Ermittlungen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges, der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen, falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde und mittelbarer unrichtiger Beurkundung aufgenommen worden.Im Jahr 2016 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus diesem Grund von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens des Drittmitbeteiligten über seinen Antrag auf internationalen Schutz (ebenso wie im Verfahren über den Antrag der Mutter) und wies in der Folge diesen Antrag ab. Unter einem erließ die Behörde gegen ihn ein auf Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes Aufenthaltsverbot und tätigte weitere Aussprüche betreffend Durchsetzaufschub und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Die Mutter habe nach anfänglichem Leugnen letztlich eingeräumt, dass die Familie ungeachtet dessen, dass sie selbst und ihre Kinder ungarische Staatsangehörige seien bzw. der Familienvater in Ungarn über ein Aufenthaltsrecht verfüge, in Österreich um die Gewährung von Asyl angesucht hätten, weil sie in finanziellen Schwierigkeiten gewesen seien. Von der Landespolizeidirektion Steiermark seien auch Ermittlungen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges, der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen, falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde und mittelbarer unrichtiger Beurkundung aufgenommen worden.
5 Dagegen erhob der Drittmitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Behebung des in diesem Beschwerdeverfahren ergangenen zurückverweisenden Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem oben genannten Erkenntnis vom 19. September 2017 war das Beschwerdeverfahren wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
6 Der Erst- und Zweitmitbeteiligte, über deren Anträge auf internationalen Schutz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entschieden hatte, brachten jeweils eine Säumnisbeschwerde ein.
7 Mit den in Revision gezogenen Beschlüssen stellte das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm anhängigen „Verfahren“ der mitbeteiligten Parteien gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein.Mit den in Revision gezogenen Beschlüssen stellte das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm anhängigen „Verfahren“ der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein.
8 In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht jeweils gleichlautend aus, gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 seien Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren (im Sinn des § 24 Abs. 1 AsylG 2005) entzogen habe und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen könne. Die mitbeteiligten Parteien hätten sich ihren Verfahren entzogen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts sei eine Verhandlung erforderlich. Die Revision sei jeweils nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht jeweils gleichlautend aus, gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 seien Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren (im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005) entzogen habe und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen könne. Die mitbeteiligten Parteien hätten sich ihren Verfahren entzogen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts sei eine Verhandlung erforderlich. Die Revision sei jeweils nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
9 Die Beschlüsse enthalten ferner die Rechtsmittelbelehrung, dass die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof möglich sei.
10 In der gegen die Beschlüsse vom 28. November 2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Revision wird unter dem Blickwinkel einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung die Pflicht zur Begründung von Entscheidungen verletzt. Unstrittig sei, dass der Aufenthaltsort der mitbeteiligten Parteien nicht bekannt sei. Es fehle aber jegliche Begründung dafür, weshalb eine Verhandlung erforderlich sei und der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststehe. Zudem existiere keine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie zur Frage der Begründungsdichte solcher Beschlüsse. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht nicht beachtet, dass betreffend den Drittmitbeteiligten die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme wegen der auch dagegen erhobenen Beschwerde noch nicht rechtskräftig sei. Die Einstellung des Verfahrens über die Verfügung der Wiederaufnahme sei aber nach Ansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl von § 24 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gedeckt. Eine Einstellung des wiederaufgenommen Asylverfahrens komme wiederum erst dann in Betracht, wenn vom Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die amtswegige Wiederaufnahme entschieden worden sei. Zur Frage, ob diese Rechtsansicht zutreffe, fehle ebenfalls Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Letzteres gelte auch für die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht berechtigt gewesen sei, auch das Verfahren über das von der Be