RS Vwgh 2018/5/23 Ra 2017/05/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/05/0011 E 26.06.2018

Rechtssatz

Das Fehlen eines Kontrollsystems hat jedenfalls auf die Schuld des Verpflichteten und damit auch auf die Strafbemessung Auswirkungen (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108). Gleiches wird zu gelten haben, wenn ein Kontrollsystem eingerichtet wurde, von dem der Täter wusste oder wissen musste, dass es unzulänglich ist.Das Fehlen eines Kontrollsystems hat jedenfalls auf die Schuld des Verpflichteten und damit auch auf die Strafbemessung Auswirkungen vergleiche VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108). Gleiches wird zu gelten haben, wenn ein Kontrollsystem eingerichtet wurde, von dem der Täter wusste oder wissen musste, dass es unzulänglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L08

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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