RS Vwgh 2018/5/23 Ra 2017/05/0010

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Veröffentlicht am 23.05.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22
VStG §22 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/05/0011 E 26.06.2018

Rechtssatz

Bei einem fortgesetzten Delikt kommt es wesentlich auf das Gesamtkonzept des Täters an. Von Bedeutung ist es daher, ob der Täter durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er das der Tat zu Grunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat. Auch eine längere Unterbrechung ist für sich allein noch nicht geeignet, eine Änderung des Gesamtkonzeptes des Täters zu indizieren (vgl. VwGH 23.5.1995, 95/04/0022). Eine Fortsetzung scheidet aus, wenn erkennbar ist, dass der Täter zwischen den einzelnen Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Übertretungen gesetzt hat (vgl. VwGH 9.8.2006, 2003/10/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L06

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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