RS Vwgh 2018/5/24 Ro 2017/07/0026

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Datenschutz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

B-VG Art20 Abs4
DSG 1978
DSG 1978 §4
UIG 1993
UmweltkontrollG 1998 §6
UmweltkontrollG 1998 §7
UmweltkontrollG 1998 §7 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

In § 7 Abs. 2 UmweltkontrollG 1998 wird auf das DSG 1978 und das UIG 1993 in der damals geltenden Fassung verwiesen. Es wird klargestellt, dass die Tätigkeit des Umweltbundesamtes (der UBA-GmbH) gemäß § 6 UmweltkontrollG 1998 dem öffentlichen Bereich iSd § 4 DSG 1978 zuzurechnen und es berechtigt ist, personenbezogene Daten an die dort genannten Stellen (Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinde, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts) zu übermitteln. Damit wurde der Datenschutz für die Tätigkeit des Umweltbundesamtes (der UBA-GmbH) durch die für den öffentlichen Bereich geltenden Bestimmungen des DSG 1978, gewährleistet (vgl. ErläutRV 1206 BlgNR 22. GP 21). Eine Einschränkung der das Umweltbundesamt bzw. die UBA-GmbH treffenden Auskunftspflicht wird durch die Regelung des § 7 UmweltkontrollG 1998 hingegen nicht vorgenommen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung Privatisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J17

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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