RS Vwgh 2018/5/24 Ro 2017/07/0026

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §2
B-VG Art20 Abs4
B-VG Art22
UmweltkontrollG 1998 §7 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Das AuskunftspflichtG 1987 (vgl. § 2) räumt das Recht auf Auskunftserteilung - in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 4 B-VG - "jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Nicht anzunehmen ist aber, dass durch Art. 20 Abs. 4 B-VG bzw. den in Ausführung dazu ergangenen Auskunftspflichtgesetzen - gleichsam in Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten (vgl. zB Art. 22 B-VG) - (auch) jedes (beliebige) Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte. Art. 22 B-VG will alle Organe von Gebietskörperschaften in die Lage versetzen, auf Basis der Gegenseitigkeit fallweise ergänzenden Beistand von anderen Organen in Anspruch zu nehmen. Das Umweltbundesamt ist von der Verpflichtung des Art. 22 B-VG zur wechselseitigen Hilfeleistung nicht erfasst, sondern erst durch § 7 Abs. 1 UmweltkontrollG 1998 in die Pflicht zu wechselseitiger Hilfeleistung einbezogen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J16

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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