RS Vwgh 2018/5/24 Ro 2017/07/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1
AuskunftspflichtG 1987 §4
AVG §56
AVG §66 Abs4
AVG §73 Abs2 idF 2013/I/033
B-VG Art130 Abs1 Z3 idF 2013/I/115
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Rechtssatz

Eine auskunftswerbende Person hat einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Antrags, auf Feststellung, dass die Erteilung der beantragten Auskunft gemäß AuskunftspflichtG 1987 zu Unrecht verweigert wurde (Rechtsakt). Erlässt die Behörde diesen Bescheid innerhalb der Entscheidungsfrist nicht, ist sie mit einer Sachentscheidung und nicht mit der Setzung eines Realaktes in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen. Das mit § 4 AuskunftspflichtG 1987 verfolgte Ziel, Auskunftswerbern eine Möglichkeit zur Durchsetzung ihres subjektiven Rechts auf Auskunftserteilung einzuräumen, würde durch eine andere Sichtweise konterkariert werden. Das in dem Umstand, dass VwG begehrte Auskünfte nicht selbst erteilen können, liegende Rechtsschutzdefizit erfordert die Möglichkeit zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht durch auskunftswerbende Personen im Hinblick auf Verfahren nach § 4 erster Satz AuskunftspflichtG 1987. Der Entscheidungspflicht und dem wirksamen Rechtsschutz gegen ihre Verletzung kommt im Verwaltungsverfahren (nach dem AVG) wesentliche Bedeutung zu. Im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes muss sich die auskunftswerbende Person gegen die Verweigerung der Entscheidung durch Untätigkeit der Behörde genauso wie gegen einen rechtswidrigen Bescheid wehren können. Hat das VwG im Zuge eines Säumnisbeschwerdeverfahrens in der Sache zu entscheiden, hat es somit entweder auszusprechen, dass die Auskunft verweigert wird, oder festzustellen, dass die Auskunft zu erteilen ist. Die Erteilung einer Auskunft selbst kann hingegen nicht Gegenstand der Entscheidung des VwG sein. Stellt das VwG fest, dass die Auskunft zu erteilen ist, ist das um Auskunft ersuchte Organ nach § 1 AuskunftspflichtG 1987 verpflichtet, den der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die begehrte Auskunft zu erteilen (vgl. VwGH 29.11.2006, 2001/01/0453).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J08

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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