RS Vwgh 2018/5/24 Ro 2017/07/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2 idF 2013/I/033
B-VG Art130 Abs1 Z3 idF 2013/I/115
B-VG Art132
B-VG Art133 Abs1 Z2 idF 2012/I/051
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGG §27
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Rechtssatz

Seit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit dient die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) - neben dem in § 73 Abs. 2 AVG in jenen Fällen, in denen (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag - dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Der VwGH entscheidet nicht mehr über Säumnisbeschwerden gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG, sondern über Fristsetzungsanträge gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG. Eine Entscheidung des VwGH anstelle des VwG ist - anders als nach der alten Rechtslage im Verfahren über Säumnisbeschwerden gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG - nicht mehr vorgesehen. Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das VwG nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten (Realakt), wie die Erteilung einer Auskunft, kann vom VwG in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht anstelle der Behörde gesetzt werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J07

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten