RS Vwgh 2018/5/24 Ro 2017/07/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §4
AVG §17
AVG §56
AVG §73
VwRallg
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Antrag eines Auskunftswerbers auf Erteilung einer Auskunft ist auf ein faktisches Verhalten der Behörde gerichtet und damit auf die Setzung eines Realakts, wie beispielsweise auch im Falle von Anträgen auf Ausstellung einer Urkunde (vgl. VwGH 10.9.2003, 2002/18/0152) oder auf Gewährung von Akteneinsicht (vgl. VwGH 6.9.2011, 2011/05/0072). Der Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG bietet nur einen Rechtsschutz gegen die Säumnis einer Behörde bei Bescheiderlassung, ist jedoch nicht dazu geeignet, die Ausstellung einer Urkunde zu begehren. Wird die Behörde aber mit der Ausstellung einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Urkunde säumig, hat die im Devolutionsweg angerufene Behörde - falls sie den Anspruch als gegeben erachtet - mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Urkundenausstellung gegeben sind (vgl. VwGH 10.9.2003, 2002/18/0152).Der Antrag eines Auskunftswerbers auf Erteilung einer Auskunft ist auf ein faktisches Verhalten der Behörde gerichtet und damit auf die Setzung eines Realakts, wie beispielsweise auch im Falle von Anträgen auf Ausstellung einer Urkunde vergleiche VwGH 10.9.2003, 2002/18/0152) oder auf Gewährung von Akteneinsicht vergleiche VwGH 6.9.2011, 2011/05/0072). Der Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG bietet nur einen Rechtsschutz gegen die Säumnis einer Behörde bei Bescheiderlassung, ist jedoch nicht dazu geeignet, die Ausstellung einer Urkunde zu begehren. Wird die Behörde aber mit der Ausstellung einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Urkunde säumig, hat die im Devolutionsweg angerufene Behörde - falls sie den Anspruch als gegeben erachtet - mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Urkundenausstellung gegeben sind vergleiche VwGH 10.9.2003, 2002/18/0152).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J05

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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