RS Vwgh 2018/5/24 Ro 2017/07/0026

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §4
AVG §73 Abs2
B-VG Art132
B-VG Art20 Abs4
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGG §27
VwRallg

Rechtssatz

Vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vertrat der VwGH die Auffassung, dass der Auskunftswerber gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit stellen kann, wenn die angerufene Behörde mit der Erlassung des Bescheids gemäß § 4 AuskunftspflichtsG 1987 säumig ist (vgl. VwGH 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070). Zur Frage, ob der Auskunftswerber bei Nichterteilung einer Auskunft nach dem AuskunftspflichtG 1987 bei Untätigkeit einer obersten Behörde oder eines UVS gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG beim VwGH Säumnisbeschwerde erheben konnte, liegt allerdings keine einheitliche Rechtsprechung des VwGH vor. Folglich kann - nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit - zu dieser Frage nicht auf eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen und eine sinngemäße Übertragung auf die neue Rechtslage überlegt werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J04

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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