RS Vwgh 2018/6/19 Ra 2018/03/0023

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Veröffentlicht am 19.06.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §53 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0024
Ra 2018/03/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0025 E 30. Jänner 2015 RS 5

Stammrechtssatz

Gemäß § 53 Abs 1 VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen. Trifft dies nicht zu, so sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 27. Mai 2004, 2003/07/0119, und vom 6. Oktober 2009, 2009/04/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L14

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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