RS Vwgh 2018/6/19 Ra 2018/03/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2018
beobachten
merken

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1 Z3
JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §18
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0024
Ra 2018/03/0025

Rechtssatz

Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016). Ihm kommt dabei die Stellung eines Hilfsorgans des erkennenden VwG zu (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142), das den Parteien - und damit vor dem VwG gemäß § 18 VwGVG 2014 insbesondere auch der belangten Behörde - gegenübersteht. Im hier vorliegenden Fall hat der Amtssachverständige als Organwalter der vor dem VwG belangten Behörde das gegen die revisionswerbende Partei geführte Verwaltungsverfahren zur Untersagung der Rotwildfütterung amtswegig eingeleitet und maßgeblich betrieben. Allein der Umstand, dass der in diesem Verfahren schließlich ergangene - von einem Mitarbeiter seiner Abteilung erstellte - Bescheid nicht vom Amtssachverständigen (als Abteilungsleiter der Bezirkshauptmannschaft) selbst, sondern vom Bezirkshauptmann genehmigt wurde, vermag vor diesem Hintergrund nichts daran zu ändern, dass bei objektiver Betrachtungsweise zumindest der Anschein entstehen konnte, dass der Amtssachverständige dem Prozessstandpunkt der belangten Behörde näher stünde, sodass im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG sonstige wichtige Gründe vorliegen, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen vergleiche VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016). Ihm kommt dabei die Stellung eines Hilfsorgans des erkennenden VwG zu vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142), das den Parteien - und damit vor dem VwG gemäß Paragraph 18, VwGVG 2014 insbesondere auch der belangten Behörde - gegenübersteht. Im hier vorliegenden Fall hat der Amtssachverständige als Organwalter der vor dem VwG belangten Behörde das gegen die revisionswerbende Partei geführte Verwaltungsverfahren zur Untersagung der Rotwildfütterung amtswegig eingeleitet und maßgeblich betrieben. Allein der Umstand, dass der in diesem Verfahren schließlich ergangene - von einem Mitarbeiter seiner Abteilung erstellte - Bescheid nicht vom Amtssachverständigen (als Abteilungsleiter der Bezirkshauptmannschaft) selbst, sondern vom Bezirkshauptmann genehmigt wurde, vermag vor diesem Hintergrund nichts daran zu ändern, dass bei objektiver Betrachtungsweise zumindest der Anschein entstehen konnte, dass der Amtssachverständige dem Prozessstandpunkt der belangten Behörde näher stünde, sodass im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG sonstige wichtige Gründe vorliegen, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L11

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten