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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1Rechtssatz
Ist die Landesregierung mangels einer ausdrücklichen Eintrittserklärung nach § 22 erster Satz VwGG nicht Partei des vorliegenden Verfahrens vor dem VwGH im Verständnis des § 21 Abs. 1 VwGG erstattete sie daher ihre Revisionsbeantwortung als oberste Verwaltungsbehörde iSd § 29 VwGG. Ihre Revisionsbeantwortung erweist sich gemäß § 36 Abs. 2 VwGG als zulässig.Ist die Landesregierung mangels einer ausdrücklichen Eintrittserklärung nach Paragraph 22, erster Satz VwGG nicht Partei des vorliegenden Verfahrens vor dem VwGH im Verständnis des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG erstattete sie daher ihre Revisionsbeantwortung als oberste Verwaltungsbehörde iSd Paragraph 29, VwGG. Ihre Revisionsbeantwortung erweist sich gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG als zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030104.L01Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021