RS Vwgh 2018/7/31 Ra 2017/08/0129

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Veröffentlicht am 31.07.2018
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §255 Abs3

Rechtssatz

Für die Frage der Invalidität im Sinn des § 255 Abs. 3 ASVG spielen die konkreten Chancen auf dem Arbeitsmarkt in einem Verweisungsberuf keine Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genügt es vielmehr, dass für die auf Grund des Leistungskalküls in Betracht gezogenen Verweisungstätigkeiten Arbeitsplätze in nicht ganz unbedeutender Zahl vorhanden sind; es muss der versicherten Person zumindest abstrakt möglich sein, sich durch die Verweisungsmöglichkeit ein Erwerbseinkommen zu verschaffen. Darauf, ob sie auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, kommt es hingegen nicht an (vgl. RIS-Justiz RS0084833).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080129.L07

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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