RS Vwgh 2021/6/15 Ra 2020/08/0025

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses bzw. Beschlusses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis oder der aufgehobene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/08/0148, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080025.L03

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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