RS Vwgh 2021/6/15 Ra 2020/08/0025

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses bzw. Beschlusses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis oder der aufgehobene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/08/0148, mwN).Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses bzw. Beschlusses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis oder der aufgehobene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/08/0148, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080025.L03

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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