RS Vwgh 2021/6/21 Ra 2021/04/0011

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Veröffentlicht am 21.06.2021
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L78003 Elektrizität Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §9 Abs1
GewO 1994 §75 Abs2

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 75 Abs. 2 GewO 1994, auf die zu § 9 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 zurückgegriffen werden kann, hat ein Eigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter das in § 75 Abs. 2 zweiter Satz erster Satzteil GewO 1994 (hier § 9 Abs. 1 zweiter Satz erster Satzteil NÖ ElWG 2005) aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahbereich der Betriebsanlage (hier Erzeugungsanlage) nicht zu erfüllen. Allerdings kann der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte den seine Person treffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der in § 75 Abs. 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 (hier § 9 Abs. 1 erster Satz erster Satzteil NÖ ElWG 2005) enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. etwa VwGH 28.1.1997, 96/04/0158; 16.2.2005, 2002/04/0191; 22.6.2015, 2015/04/0002, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040011.L07

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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