RS Vwgh 2021/6/21 Ra 2021/04/0011

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Veröffentlicht am 21.06.2021
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Index

L78003 Elektrizität Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §11 Abs1 Z3
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §6 Abs2 Z9
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §6 Abs3
GewO 1994 §353
  1. GewO 1994 § 353 heute
  2. GewO 1994 § 353 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 353 gültig von 06.06.2024 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  4. GewO 1994 § 353 gültig von 18.07.2017 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  5. GewO 1994 § 353 gültig von 01.12.2004 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  6. GewO 1994 § 353 gültig von 02.11.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 353 gültig von 01.08.2002 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  8. GewO 1994 § 353 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 353 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Der Umfang der im Zusammenhang mit einer voraussichtlichen Belästigung des Nachbarn iSd § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ ElWG 2005 von der Genehmigungswerberin gemäß § 6 Abs. 2 Z 9 leg. cit. vorzulegenden Antragsunterlagen geht über die Vorlagepflicht des § 353 GewO 1994, die den Anschluss unter anderem einer Betriebsbeschreibung, der erforderlichen Pläne und Skizzen sowie der für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage erforderlichen technischen Unterlagen umfasst, hinaus. Da somit im Gegensatz zu § 353 GewO 1994 die Genehmigungswerberin im elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem NÖ ElWG 2005 dem Antrag eine Beschreibung und Beurteilung der - hier wesentlichen - voraussichtlichen Belästigungen unter anderem der Nachbarn durch Lärm dem Antrag anzuschließen hat, obliegt unter der Voraussetzung, dass eine projektbedingte Belästigung eines Nachbarn voraussichtlich ist, es zunächst der Genehmigungswerberin Unterlagen zum Immissionsstand, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen noch ohne Einbeziehung des zu beurteilenden neuen Vorhabens entspricht, der Behörde vorzulegen. In weiterer Folge hat die Behörde die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Dabei kann die Behörde gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz NÖ ElWG 2005 die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich sind.Der Umfang der im Zusammenhang mit einer voraussichtlichen Belästigung des Nachbarn iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ElWG 2005 von der Genehmigungswerberin gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 9, leg. cit. vorzulegenden Antragsunterlagen geht über die Vorlagepflicht des Paragraph 353, GewO 1994, die den Anschluss unter anderem einer Betriebsbeschreibung, der erforderlichen Pläne und Skizzen sowie der für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage erforderlichen technischen Unterlagen umfasst, hinaus. Da somit im Gegensatz zu Paragraph 353, GewO 1994 die Genehmigungswerberin im elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem NÖ ElWG 2005 dem Antrag eine Beschreibung und Beurteilung der - hier wesentlichen - voraussichtlichen Belästigungen unter anderem der Nachbarn durch Lärm dem Antrag anzuschließen hat, obliegt unter der Voraussetzung, dass eine projektbedingte Belästigung eines Nachbarn voraussichtlich ist, es zunächst der Genehmigungswerberin Unterlagen zum Immissionsstand, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen noch ohne Einbeziehung des zu beurteilenden neuen Vorhabens entspricht, der Behörde vorzulegen. In weiterer Folge hat die Behörde die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Dabei kann die Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz NÖ ElWG 2005 die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040011.L02

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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