RS Vwgh 2021/6/21 Ra 2021/04/0011

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Veröffentlicht am 21.06.2021
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Index

L78003 Elektrizität Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §11 Abs1 Z3
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §11 Abs3
GewO 1994 §74 Abs2 Z1
GewO 1994 §77 Abs2

Rechtssatz

§ 11 Abs. 1 Z 3 NÖ ElWG 2005 ist im Wesentlichen § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 nachgebildet. Die in § 11 Abs. 3 NÖ ElWG 2005 festgelegten Kriterien, auf Grund welcher die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn zu beurteilen ist, haben § 77 Abs. 2 GewO 1994 zum Vorbild (vgl. Motivenbericht der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24.5.2005, Ltg.-428/E-2-2005, S. 21). Als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, sind die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme der zu genehmigenden Erzeugungsanlage bedarf, der die auf Grund der zu genehmigenden Erzeugungsanlage zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind (vgl. die zu § 77 Abs. 2 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0013 bis 0020, Rn. 18, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040011.L01

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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