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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 81 Z 2 MinroG umfasst die Parteistellung der Standortgemeinde bzw. der unmittelbar angrenzenden Gemeinden lediglich die in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen, nicht jedoch auch das durch § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG geschützte Interesse des Grundeigentümers auf Genehmigung eines von einem "Dritten" beantragten Gewinnungsbetriebsplans nur vorbehaltlich und im Rahmen seiner wirksamen Zustimmung. Den Gemeinden steht daher die Geltendmachung des gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG geschützten Interesses des Grundeigentümers im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG nicht zu.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG umfasst die Parteistellung der Standortgemeinde bzw. der unmittelbar angrenzenden Gemeinden lediglich die in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 sowie Paragraphen 82 und 83 MinroG genannten Interessen, nicht jedoch auch das durch Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG geschützte Interesse des Grundeigentümers auf Genehmigung eines von einem "Dritten" beantragten Gewinnungsbetriebsplans nur vorbehaltlich und im Rahmen seiner wirksamen Zustimmung. Den Gemeinden steht daher die Geltendmachung des gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG geschützten Interesses des Grundeigentümers im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040017.L06Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021