RS Vwgh 2021/6/22 Ra 2019/04/0140

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §341 Abs3

Rechtssatz

Die in § 341 Abs. 3 BVergG 2018 normierte dreiwöchige Frist richtet sich an das Bundesverwaltungsgericht, das innerhalb dieser über den Gebührenersatz zu entscheiden hat. Dass ein Überschreiten dieser dem Gericht gesetzten Entscheidungsfrist zu einem Anspruchsverlust des ersatzberechtigten Antragsgegners im Vergabeverfahren führen soll, wird in der Bestimmung nicht einmal angedeutet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040140.L01

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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