RS Vwgh 2021/6/25 Ro 2019/05/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2021
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs7
AVG §39 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §39 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/05/0019

Rechtssatz

Dass das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 auch von Amts wegen - durch die zuständige Behörde - hätte geführt werden können, ist in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden, in der der verfahrenseinleitende Antrag durch die Antragstellerin zurückgezogen wurde und der Bescheid der Verwaltungsbehörde daher ersatzlos zu beheben ist, für die weitere Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die Beschwerden in der Sache nicht ausreichend. Schon angesichts der strikt einzuhaltenden gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen geht die Begründung des BVwG unter Hinweis auf die Verfahrensökonomie fehl, die Behörde hätte im Fall der Aufhebung des Bescheides durch das BVwG "u.U. auch die Verpflichtung", einen neuen Feststellungsbescheid von Amts wegen zu erlassen, zumal das Feststellungsverfahren auch von Amts wegen nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht zwingend ist.Dass das Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 auch von Amts wegen - durch die zuständige Behörde - hätte geführt werden können, ist in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden, in der der verfahrenseinleitende Antrag durch die Antragstellerin zurückgezogen wurde und der Bescheid der Verwaltungsbehörde daher ersatzlos zu beheben ist, für die weitere Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die Beschwerden in der Sache nicht ausreichend. Schon angesichts der strikt einzuhaltenden gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen geht die Begründung des BVwG unter Hinweis auf die Verfahrensökonomie fehl, die Behörde hätte im Fall der Aufhebung des Bescheides durch das BVwG "u.U. auch die Verpflichtung", einen neuen Feststellungsbescheid von Amts wegen zu erlassen, zumal das Feststellungsverfahren auch von Amts wegen nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht zwingend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J13

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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