RS Vwgh 2021/6/25 Ro 2019/05/0018

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §39 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §39 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/05/0019

Rechtssatz

Den maßgebenden Bestimmungen des UVPG 2000 iVm. den anzuwendenden Bestimmungen des AVG ist zwar nicht zu entnehmen, dass es für die Einleitung eines amtswegigen Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 eines bestimmten Verfahrensaktes bedürfte; allerdings setzt die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens jedenfalls einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt zu klären (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ro 2019/21/0006, oder auch bereits 21.6.2007, 2006/07/0096, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J06

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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