Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §13 Abs1Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041); dies gilt also auch für den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können vergleiche etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041); dies gilt also auch für den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J01Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021