RS Vwgh 2021/6/25 Ra 2020/05/0079

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs5 Z9
AWG 2002 §2 Abs6 Z3
AWG 2002 §24a Abs1
AWG 2002 §79 Abs2 Z6
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Findet sich im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses betreffend eine Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 6 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 kein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abgeholt, entgegengenommen oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt habe, entspricht der Tatvorwurf insofern nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050079.L01

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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