RS Vwgh 2021/6/29 Ra 2020/08/0032

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs3
AVG §39 Abs2
AVG §52

Rechtssatz

§ 8 Abs. 3 AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen. Eine Bindung des AMS an ein Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt besteht somit nicht (vgl. näher VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311; 24.11.2016, Ra 2016/08/0142). Im vorliegenden Fall haben das AMS und diesem folgend das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen, dass der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Pensionsversicherungsanstalt im Jahr 2009 - wenngleich insbesondere in Hinblick auf die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung nur gemindert - arbeitsfähig gewesen ist. Aus der damals bestehenden Arbeitsfähigkeit kann aber nicht abgeleitet werden, dass Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen zum Zeitpunkt der neuerlichen Zuweisung des Revisionswerbers zur Untersuchung im Jahr 2019 - somit zehn Jahre später - nicht berechtigt gewesen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080032.L01

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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